§ 6 StGVG-DVO

Stmk. Grundversorgungsgesetz-Durchführungsverordnung – StGVG-DVO

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.10.2022 bis 31.12.9999
(1) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 58/2017 treten § 1 Z 7, § 1a, § 2 und die Anlage 1 mit 1. Juli 2017 in Kraft.

(2) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 128/2020 treten § 1 Z 1 lit. a und Z 7 lit. c und die Anlage 1 mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2017, LGBl. Nr. 128/2020, LGBl. Nr. 71/2022

Stand vor dem 05.10.2022

In Kraft vom 19.12.2020 bis 05.10.2022
(1) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 58/2017 treten § 1 Z 7, § 1a, § 2 und die Anlage 1 mit 1. Juli 2017 in Kraft.

(2) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 128/2020 treten § 1 Z 1 lit. a und Z 7 lit. c und die Anlage 1 mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2017, LGBl. Nr. 128/2020, LGBl. Nr. 71/2022

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten