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(1) Förderungswerberinnen/Förderungswerber sind Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und zu einer der folgenden Personengruppen zählen:
1. | österreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger; | |||||||||
2. | Angehörige österreichischer Staatsbürgerinnen/Staatsbürger, die über einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ gemäß § 47 Abs. 2 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) verfügen; | |||||||||
3. | Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51 bis 54a und 57 NAG verfügen; | |||||||||
4. | Asylberechtigte gemäß § 3 Asylgesetz 2005; | |||||||||
5. | subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 8 Asylgesetz 2005; | |||||||||
6. | Personen | |||||||||
a) | mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ gemäß § 45 NAG oder | |||||||||
b) | deren vor dem 1. Jänner 2014 ausgestellter Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ oder „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ gemäß § 81 Abs. 29 NAG als „Daueraufenthalt – EU“ weiter gilt oder | |||||||||
c) | deren vor Inkrafttreten des NAG erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung gemäß § 81 Abs. 2 NAG in Verbindung mit der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung weiter gilt; | |||||||||
7. | Personen mit einem Aufenthaltstitel gemäß § 49 Abs. 2 bis 4 NAG. |
(2) Förderungen können nur folgenden Personen gemäß Abs. 1 gewährt werden:
1. | Mieterinnen/Mietern gemäß § 1 des Mietrechtsgesetzes, ausgenommen | |||||||||
a) | Mieterinnen/Mieter, die selbst (Mit)Eigentümerinnen/(Mit)Eigentümer der Liegenschaft sind und | |||||||||
b) | Mieterinnen/Mieter, die Angehörige gemäß § 36a AVG der Vermieterin/des Vermieters sind, | |||||||||
2. | Untermieterinnen/Untermietern einer von einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einer Einrichtung gemäß § 7 Abs. 1 Z 4 lit. c des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993 gemieteten geförderten Wohnung; | |||||||||
3. | Benutzerinnen/Benutzern von Dienst-, Natural- oder Werkswohnungen ohne Mietvertrag. |
(3) Als Förderungswerberinnen/Förderungswerber kommen nicht in Betracht, Personen, die die Voraussetzungen für die Gewährung einer Mietzinsbeihilfe gemäß § 20 des Steiermärkischen Behindertengesetzes oder für die Gewährung von Sozialunterstützung gemäß dem Steiermärkischen Sozialunterstützungsgesetz erfüllen, nicht.
Anm.: in Betracht.der Fassung LGBl. Nr. 51/2021
(1) Förderungswerberinnen/Förderungswerber sind Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und zu einer der folgenden Personengruppen zählen:
1. | österreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger; | |||||||||
2. | Angehörige österreichischer Staatsbürgerinnen/Staatsbürger, die über einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ gemäß § 47 Abs. 2 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) verfügen; | |||||||||
3. | Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51 bis 54a und 57 NAG verfügen; | |||||||||
4. | Asylberechtigte gemäß § 3 Asylgesetz 2005; | |||||||||
5. | subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 8 Asylgesetz 2005; | |||||||||
6. | Personen | |||||||||
a) | mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ gemäß § 45 NAG oder | |||||||||
b) | deren vor dem 1. Jänner 2014 ausgestellter Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ oder „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ gemäß § 81 Abs. 29 NAG als „Daueraufenthalt – EU“ weiter gilt oder | |||||||||
c) | deren vor Inkrafttreten des NAG erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung gemäß § 81 Abs. 2 NAG in Verbindung mit der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung weiter gilt; | |||||||||
7. | Personen mit einem Aufenthaltstitel gemäß § 49 Abs. 2 bis 4 NAG. |
(2) Förderungen können nur folgenden Personen gemäß Abs. 1 gewährt werden:
1. | Mieterinnen/Mietern gemäß § 1 des Mietrechtsgesetzes, ausgenommen | |||||||||
a) | Mieterinnen/Mieter, die selbst (Mit)Eigentümerinnen/(Mit)Eigentümer der Liegenschaft sind und | |||||||||
b) | Mieterinnen/Mieter, die Angehörige gemäß § 36a AVG der Vermieterin/des Vermieters sind, | |||||||||
2. | Untermieterinnen/Untermietern einer von einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einer Einrichtung gemäß § 7 Abs. 1 Z 4 lit. c des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993 gemieteten geförderten Wohnung; | |||||||||
3. | Benutzerinnen/Benutzern von Dienst-, Natural- oder Werkswohnungen ohne Mietvertrag. |
(3) Als Förderungswerberinnen/Förderungswerber kommen nicht in Betracht, Personen, die die Voraussetzungen für die Gewährung einer Mietzinsbeihilfe gemäß § 20 des Steiermärkischen Behindertengesetzes oder für die Gewährung von Sozialunterstützung gemäß dem Steiermärkischen Sozialunterstützungsgesetz erfüllen, nicht.
Anm.: in Betracht.der Fassung LGBl. Nr. 51/2021