§ 4 StWUG Einkommen, Vermögen

Steiermärkisches Wohnunterstützungsgesetz – StWUG

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBei der Bemessung der Förderung sind das Einkommen und das verwertbare Vermögen nach Maßgabe der folgenden Absätze zu berücksichtigen.
  2. (2)Absatz 2Als Einkommen gelten alle zufließenden Einkünfte, ausgenommen die erhöhte Familienbeihilfe, der Ausbildungsbeitrag gemäß § 3 Pflegeausbildungs-Zweckzuschussgesetz, das Pflegegeld, allfällige sonstige Beihilfen für Wohnkosten und endbesteuerte Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 27a Abs. 1 EStG.Als Einkommen gelten alle zufließenden Einkünfte, ausgenommen die erhöhte Familienbeihilfe, der Ausbildungsbeitrag gemäß Paragraph 3, Pflegeausbildungs-Zweckzuschussgesetz, das Pflegegeld, allfällige sonstige Beihilfen für Wohnkosten und endbesteuerte Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß Paragraph 27 a, Absatz eins, EStG.
  3. (3)Absatz 3Als Haushaltseinkommen gilt die Summe der Einkommen der Förderungswerberinnen/Förderungswerber und der mit ihr/ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen gemäß § 36a AVG. Sind die Förderungswerberinnen/Förderungswerber Studierende, gilt als Haushaltseinkommen ihr eigenes Einkommen und das Einkommen der ihnen gegenüber unterhaltsverpflichteten Personen unabhängig davon, ob diese mit ihnen im gemeinsamen Haushalt leben.Als Haushaltseinkommen gilt die Summe der Einkommen der Förderungswerberinnen/Förderungswerber und der mit ihr/ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen gemäß Paragraph 36 a, AVG. Sind die Förderungswerberinnen/Förderungswerber Studierende, gilt als Haushaltseinkommen ihr eigenes Einkommen und das Einkommen der ihnen gegenüber unterhaltsverpflichteten Personen unabhängig davon, ob diese mit ihnen im gemeinsamen Haushalt leben.
  4. (4)Absatz 4Der Bemessung ist das Haushaltseinkommen gemäß Abs. 3 geteilt durch die Summe folgender Werte zu Grunde zu legen:Der Bemessung ist das Haushaltseinkommen gemäß Absatz 3, geteilt durch die Summe folgender Werte zu Grunde zu legen:

  1. 1.

    Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2017, LGBl. Nr. 63/2018, LGBl. Nr. 12/2023

  1. 1.Ziffer eins
    1. 2.Ziffer 2je volljähriger Person:

0,5

  1. 3.Ziffer 3je minderjähriger Person:

0,3

  1. 4.Ziffer 4je Person

  1. a)Litera afür die erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird:

0,8

  1. b)Litera bdie einen Behindertenpass gemäß § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) oder die Voraussetzungen gemäß § 40 BBG durch die Nachweise gemäß § 41 BBG vorweisen kann:die einen Behindertenpass gemäß Paragraph 45, Bundesbehindertengesetz (BBG) oder die Voraussetzungen gemäß Paragraph 40, BBG durch die Nachweise gemäß Paragraph 41, BBG vorweisen kann:

0,8.

  1. (5)Absatz 5Die Verwertung von Vermögen darf nicht verlangt werden, wenn dadurch eine Notlage erst ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet werden könnte.
  2. (6)Absatz 6Der Höchstbetrag der Förderung beträgt
    1. 1.Ziffer einsfür eine Person188,25 Euro;
    2. 2.Ziffer 2für zwei Personen235,31 Euro;
    3. 3.Ziffer 3für drei Personen254,13 Euro;
    4. 4.Ziffer 4für vier Personen272,96 Euro;
    5. 5.Ziffer 5für fünf Personen282,37 Euro;
    6. 6.Ziffer 6für sechs Personen291,78 Euro;
    7. 7.Ziffer 7für sieben Personen301,19 Euro;
    8. 8.Ziffer 8ab acht Personen310,60 Euro.
  3. (7)Absatz 7Der Höchstbetrag der Förderung kann nur gewährt werden, wenn das Haushaltseinkommen gemäß Abs. 4 1.217,96 Euro nicht übersteigt (Untergrenze).Der Höchstbetrag der Förderung kann nur gewährt werden, wenn das Haushaltseinkommen gemäß Absatz 4, 1.217,96 Euro nicht übersteigt (Untergrenze).
  4. (8)Absatz 8Eine Förderung kann nur gewährt werden, wenn das Haushaltseinkommen gemäß Abs. 4 1.414,00 Euro nicht übersteigt (Obergrenze).Eine Förderung kann nur gewährt werden, wenn das Haushaltseinkommen gemäß Absatz 4, 1.414,00 Euro nicht übersteigt (Obergrenze).
  5. (9)Absatz 9Die Förderung ist mit den Wohnungskosten, das sind die tatsächlich aufgewendeten Kosten für Miete, Strom, Betriebskosten einschließlich Heizung, begrenzt.
  6. (10)Absatz 10Die Landesregierung hat durch Verordnung zu regeln:
    1. 1.Ziffer einsNähere Bestimmungen, insbesondere über Einkommen und Vermögen;
    2. 2.Ziffer 2ab dem Jahr 2025 jeweils zu Beginn des Kalenderjahres die Höchstbeträge der Förderung (Abs. 6) und die Änderung der Untergrenze (Abs. 7) unter Bedachtnahme auf den Ausgleichszulagenrichtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a bb) ASVG;ab dem Jahr 2025 jeweils zu Beginn des Kalenderjahres die Höchstbeträge der Förderung (Absatz 6,) und die Änderung der Untergrenze (Absatz 7,) unter Bedachtnahme auf den Ausgleichszulagenrichtsatz gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, bb) ASVG;
    3. 3.Ziffer 3ab dem Jahr 2025 jeweils zu Beginn des Kalenderjahres die Erhöhung der Obergrenze (Abs. 8) entsprechend der aktuellen Armutsgefährdungsschwelle für Österreich (EU-SILC) zuzüglich jenes Betrages, mit dem eine Förderung in Höhe von mindestens 10 Euro gewährt werden kann.ab dem Jahr 2025 jeweils zu Beginn des Kalenderjahres die Erhöhung der Obergrenze (Absatz 8,) entsprechend der aktuellen Armutsgefährdungsschwelle für Österreich (EU-SILC) zuzüglich jenes Betrages, mit dem eine Förderung in Höhe von mindestens 10 Euro gewährt werden kann.

    Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2017, LGBl. Nr. 63/2018, LGBl. Nr. 12/2023, LGBl. Nr. 44/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2017,, Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 2023,, Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2024,

Stand vor dem 30.04.2024

In Kraft vom 01.03.2023 bis 30.04.2024
  1. (1)Absatz einsBei der Bemessung der Förderung sind das Einkommen und das verwertbare Vermögen nach Maßgabe der folgenden Absätze zu berücksichtigen.
  2. (2)Absatz 2Als Einkommen gelten alle zufließenden Einkünfte, ausgenommen die erhöhte Familienbeihilfe, der Ausbildungsbeitrag gemäß § 3 Pflegeausbildungs-Zweckzuschussgesetz, das Pflegegeld, allfällige sonstige Beihilfen für Wohnkosten und endbesteuerte Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 27a Abs. 1 EStG.Als Einkommen gelten alle zufließenden Einkünfte, ausgenommen die erhöhte Familienbeihilfe, der Ausbildungsbeitrag gemäß Paragraph 3, Pflegeausbildungs-Zweckzuschussgesetz, das Pflegegeld, allfällige sonstige Beihilfen für Wohnkosten und endbesteuerte Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß Paragraph 27 a, Absatz eins, EStG.
  3. (3)Absatz 3Als Haushaltseinkommen gilt die Summe der Einkommen der Förderungswerberinnen/Förderungswerber und der mit ihr/ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen gemäß § 36a AVG. Sind die Förderungswerberinnen/Förderungswerber Studierende, gilt als Haushaltseinkommen ihr eigenes Einkommen und das Einkommen der ihnen gegenüber unterhaltsverpflichteten Personen unabhängig davon, ob diese mit ihnen im gemeinsamen Haushalt leben.Als Haushaltseinkommen gilt die Summe der Einkommen der Förderungswerberinnen/Förderungswerber und der mit ihr/ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen gemäß Paragraph 36 a, AVG. Sind die Förderungswerberinnen/Förderungswerber Studierende, gilt als Haushaltseinkommen ihr eigenes Einkommen und das Einkommen der ihnen gegenüber unterhaltsverpflichteten Personen unabhängig davon, ob diese mit ihnen im gemeinsamen Haushalt leben.
  4. (4)Absatz 4Der Bemessung ist das Haushaltseinkommen gemäß Abs. 3 geteilt durch die Summe folgender Werte zu Grunde zu legen:Der Bemessung ist das Haushaltseinkommen gemäß Absatz 3, geteilt durch die Summe folgender Werte zu Grunde zu legen:

  1. 1.

    Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2017, LGBl. Nr. 63/2018, LGBl. Nr. 12/2023

  1. 1.Ziffer eins
    1. 2.Ziffer 2je volljähriger Person:

0,5

  1. 3.Ziffer 3je minderjähriger Person:

0,3

  1. 4.Ziffer 4je Person

  1. a)Litera afür die erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird:

0,8

  1. b)Litera bdie einen Behindertenpass gemäß § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) oder die Voraussetzungen gemäß § 40 BBG durch die Nachweise gemäß § 41 BBG vorweisen kann:die einen Behindertenpass gemäß Paragraph 45, Bundesbehindertengesetz (BBG) oder die Voraussetzungen gemäß Paragraph 40, BBG durch die Nachweise gemäß Paragraph 41, BBG vorweisen kann:

0,8.

  1. (5)Absatz 5Die Verwertung von Vermögen darf nicht verlangt werden, wenn dadurch eine Notlage erst ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet werden könnte.
  2. (6)Absatz 6Der Höchstbetrag der Förderung beträgt
    1. 1.Ziffer einsfür eine Person188,25 Euro;
    2. 2.Ziffer 2für zwei Personen235,31 Euro;
    3. 3.Ziffer 3für drei Personen254,13 Euro;
    4. 4.Ziffer 4für vier Personen272,96 Euro;
    5. 5.Ziffer 5für fünf Personen282,37 Euro;
    6. 6.Ziffer 6für sechs Personen291,78 Euro;
    7. 7.Ziffer 7für sieben Personen301,19 Euro;
    8. 8.Ziffer 8ab acht Personen310,60 Euro.
  3. (7)Absatz 7Der Höchstbetrag der Förderung kann nur gewährt werden, wenn das Haushaltseinkommen gemäß Abs. 4 1.217,96 Euro nicht übersteigt (Untergrenze).Der Höchstbetrag der Förderung kann nur gewährt werden, wenn das Haushaltseinkommen gemäß Absatz 4, 1.217,96 Euro nicht übersteigt (Untergrenze).
  4. (8)Absatz 8Eine Förderung kann nur gewährt werden, wenn das Haushaltseinkommen gemäß Abs. 4 1.414,00 Euro nicht übersteigt (Obergrenze).Eine Förderung kann nur gewährt werden, wenn das Haushaltseinkommen gemäß Absatz 4, 1.414,00 Euro nicht übersteigt (Obergrenze).
  5. (9)Absatz 9Die Förderung ist mit den Wohnungskosten, das sind die tatsächlich aufgewendeten Kosten für Miete, Strom, Betriebskosten einschließlich Heizung, begrenzt.
  6. (10)Absatz 10Die Landesregierung hat durch Verordnung zu regeln:
    1. 1.Ziffer einsNähere Bestimmungen, insbesondere über Einkommen und Vermögen;
    2. 2.Ziffer 2ab dem Jahr 2025 jeweils zu Beginn des Kalenderjahres die Höchstbeträge der Förderung (Abs. 6) und die Änderung der Untergrenze (Abs. 7) unter Bedachtnahme auf den Ausgleichszulagenrichtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a bb) ASVG;ab dem Jahr 2025 jeweils zu Beginn des Kalenderjahres die Höchstbeträge der Förderung (Absatz 6,) und die Änderung der Untergrenze (Absatz 7,) unter Bedachtnahme auf den Ausgleichszulagenrichtsatz gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, bb) ASVG;
    3. 3.Ziffer 3ab dem Jahr 2025 jeweils zu Beginn des Kalenderjahres die Erhöhung der Obergrenze (Abs. 8) entsprechend der aktuellen Armutsgefährdungsschwelle für Österreich (EU-SILC) zuzüglich jenes Betrages, mit dem eine Förderung in Höhe von mindestens 10 Euro gewährt werden kann.ab dem Jahr 2025 jeweils zu Beginn des Kalenderjahres die Erhöhung der Obergrenze (Absatz 8,) entsprechend der aktuellen Armutsgefährdungsschwelle für Österreich (EU-SILC) zuzüglich jenes Betrages, mit dem eine Förderung in Höhe von mindestens 10 Euro gewährt werden kann.

    Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2017, LGBl. Nr. 63/2018, LGBl. Nr. 12/2023, LGBl. Nr. 44/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2017,, Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 2023,, Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2024,

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten