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(1) Förderungswerberinnen/Förderungswerber haben um Förderung anzusuchen.
(2) Das Land hat innerhalb von drei Monaten ab vollständiger Übermittlung aller erforderlichen Unterlagen über die Gewährung einer Förderung zu entscheiden. Eine Förderung ist jedenfalls nicht zu gewähren, wenn die Bemessung ergibt, dass sie 10 Euro monatlich nicht übersteigt.
(3) Allfällige sonstige Beihilfen für Wohnkosten, insbesondere die Wohnkostenbeihilfe gemäß § 31 Heeresgebührengesetz 2001, sind vom errechneten Förderungsbetrag(Anm.: entfallen)
Anm.: in Abzug zu bringen.der Fassung LGBl. Nr. 63/2018
(1) Förderungswerberinnen/Förderungswerber haben um Förderung anzusuchen.
(2) Das Land hat innerhalb von drei Monaten ab vollständiger Übermittlung aller erforderlichen Unterlagen über die Gewährung einer Förderung zu entscheiden. Eine Förderung ist jedenfalls nicht zu gewähren, wenn die Bemessung ergibt, dass sie 10 Euro monatlich nicht übersteigt.
(3) Allfällige sonstige Beihilfen für Wohnkosten, insbesondere die Wohnkostenbeihilfe gemäß § 31 Heeresgebührengesetz 2001, sind vom errechneten Förderungsbetrag(Anm.: entfallen)
Anm.: in Abzug zu bringen.der Fassung LGBl. Nr. 63/2018