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(1) Förderungswerberinnen/Förderungswerber haben dem Land die Wohnungskosten gemäß § 4 Abs. 9 durch Vorlage von Zahlungsbelegen gleichzeitig mit dem Förderansuchen, spätestens aber einen Monat nach diesem Zeitpunkt nachzuweisenAnm. Überdies haben sie dem Land auf dessen Nachfrage während des Förderzeitraums die diesbezüglichen Nachweise zu erbringen.
(2) Förderungswerberinnen/Förderungswerber sind verpflichtet, sämtliche Tatsachen, die eine Änderung: in der Höhe oder den VerlustFassung LGBl. Nr. 44/2024Anmerkung, in der Förderung zur Folge haben können, innerhalb eines Monats nach deren Bekanntwerden zu meldenFassung Landesgesetzblatt Nr. Das Land hat die Förderung ab dem Zeitpunkt des Eintritts der geänderten Tatsachen bei Wegfall der Voraussetzungen einzustellen44 aus 2024, sonst neu zu berechnen.
(1) Förderungswerberinnen/Förderungswerber haben dem Land die Wohnungskosten gemäß § 4 Abs. 9 durch Vorlage von Zahlungsbelegen gleichzeitig mit dem Förderansuchen, spätestens aber einen Monat nach diesem Zeitpunkt nachzuweisenAnm. Überdies haben sie dem Land auf dessen Nachfrage während des Förderzeitraums die diesbezüglichen Nachweise zu erbringen.
(2) Förderungswerberinnen/Förderungswerber sind verpflichtet, sämtliche Tatsachen, die eine Änderung: in der Höhe oder den VerlustFassung LGBl. Nr. 44/2024Anmerkung, in der Förderung zur Folge haben können, innerhalb eines Monats nach deren Bekanntwerden zu meldenFassung Landesgesetzblatt Nr. Das Land hat die Förderung ab dem Zeitpunkt des Eintritts der geänderten Tatsachen bei Wegfall der Voraussetzungen einzustellen44 aus 2024, sonst neu zu berechnen.