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(1) Die Antragsteller haben in die Antragslisten ihre eigenhändige Unterschrift und ihren Vor- und Familien- oder NachnamenFamiliennamen, ihr Geburtsdatum und die Adresse ihres Hauptwohnsitzes in leserlicher Schrift einzutragen.
(2) Jeder Antragsteller darf sich nur einmal in die Antragslisten eintragen. Mehrfacheintragungen gelten als eine Eintragung.
(3) Die Antragslisten haben vor der ersten Eintragung
a) | den vollen Wortlaut des Volksbegehrens oder der Initiative, | |||||||||
b) | eine Begründung, | |||||||||
c) | eine Aufstellung gemäß § 16 Abs. 1 lit. c oder Abs. 2 lit. c | |||||||||
zu enthalten. Auf den weiteren angeschlossenen Blättern genügen eine Kurzbezeichnung des Volksbegehrens oder der Initiative und der Verweis auf den vollen Wortlaut vor der ersten Eintragung. Die Antragslisten sind fortlaufend zu numerieren. |
(4) Auf Verlangen hat die Landesregierung geeignete Formulare für Antragslisten kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/199, LGBl. Nr. 77/2010, LGBl. Nr. 79/2017
(1) Die Antragsteller haben in die Antragslisten ihre eigenhändige Unterschrift und ihren Vor- und Familien- oder NachnamenFamiliennamen, ihr Geburtsdatum und die Adresse ihres Hauptwohnsitzes in leserlicher Schrift einzutragen.
(2) Jeder Antragsteller darf sich nur einmal in die Antragslisten eintragen. Mehrfacheintragungen gelten als eine Eintragung.
(3) Die Antragslisten haben vor der ersten Eintragung
a) | den vollen Wortlaut des Volksbegehrens oder der Initiative, | |||||||||
b) | eine Begründung, | |||||||||
c) | eine Aufstellung gemäß § 16 Abs. 1 lit. c oder Abs. 2 lit. c | |||||||||
zu enthalten. Auf den weiteren angeschlossenen Blättern genügen eine Kurzbezeichnung des Volksbegehrens oder der Initiative und der Verweis auf den vollen Wortlaut vor der ersten Eintragung. Die Antragslisten sind fortlaufend zu numerieren. |
(4) Auf Verlangen hat die Landesregierung geeignete Formulare für Antragslisten kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/199, LGBl. Nr. 77/2010, LGBl. Nr. 79/2017