§ 46 Stmk. VRG Gemeindeinitiative

Steiermärkisches Volksrechtegesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Das Recht der Gemeindeinitiative umfaßt das Verlangen auf Erlaß, Änderung oder Aufhebung von Landesgesetzen einschließlich der Landesverfassungsgesetze. Gemeindeinitiativen über konkrete Personalfragen, Wahlen und Entscheidungen, die bestimmte Personen betreffen, sind ausgeschlossen.

(2) Die Gemeindeinitiative ist in Form eines Gesetzesentwurfes zu stellen und zu begründen. Dem Entwurf sind eine Aufstellung, aus der die voraussichtliche Gesamtbelastung (unmittelbare Belastung, Folgebelastung) des Landes und der Gemeinden hervorgeht, sowie eine Begründung der Notwendigkeit der Neuregelung anzuschließen.

(3) Eine Gemeindeinitiative liegt vor, wenn sie von mindestens 8050 der Gemeinden des Landes Steiermark auf Grund gleichlautender Gemeinderatsbeschlüsse gestellt wird.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 98/2014

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 01.01.1987 bis 31.12.2014

(1) Das Recht der Gemeindeinitiative umfaßt das Verlangen auf Erlaß, Änderung oder Aufhebung von Landesgesetzen einschließlich der Landesverfassungsgesetze. Gemeindeinitiativen über konkrete Personalfragen, Wahlen und Entscheidungen, die bestimmte Personen betreffen, sind ausgeschlossen.

(2) Die Gemeindeinitiative ist in Form eines Gesetzesentwurfes zu stellen und zu begründen. Dem Entwurf sind eine Aufstellung, aus der die voraussichtliche Gesamtbelastung (unmittelbare Belastung, Folgebelastung) des Landes und der Gemeinden hervorgeht, sowie eine Begründung der Notwendigkeit der Neuregelung anzuschließen.

(3) Eine Gemeindeinitiative liegt vor, wenn sie von mindestens 8050 der Gemeinden des Landes Steiermark auf Grund gleichlautender Gemeinderatsbeschlüsse gestellt wird.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 98/2014

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten