§ 52 Stmk. VRG Volksabstimmung

Steiermärkisches Volksrechtegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Das Recht der Volksabstimmung ist das Recht der Landesbürger zu entscheiden, ob ein Gesetzesbeschluß Gesetzeskraft erlangen soll. In der Volksabstimmung entscheidet die unbedingte Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

(2) Gesetzesbeschlüsse des Landtages, ausgenommen solche gemäß Art. 72 Abs. 2 und 3 L-VG, sind vor ihrer Beurkundung einer Volksabstimmung zu unterziehen, wenn es

1.

der Landtag beschließt oder

2.

binnen sechs Wochen nach Fassung des Gesetzesbeschlusses verlangt wird

a)

von mindestens 50.000 der für die Wahl zum Landtag Stimmberechtigten oder

b)

von mindestens 8050 Gemeinden des Landes Steiermark auf Grund gleich lautender Gemeinderatsbeschlüsse.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 94/2005, LGBl. Nr. 90/2012, LGBl. Nr. 98/2014

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 13.09.2012 bis 31.12.2014

(1) Das Recht der Volksabstimmung ist das Recht der Landesbürger zu entscheiden, ob ein Gesetzesbeschluß Gesetzeskraft erlangen soll. In der Volksabstimmung entscheidet die unbedingte Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

(2) Gesetzesbeschlüsse des Landtages, ausgenommen solche gemäß Art. 72 Abs. 2 und 3 L-VG, sind vor ihrer Beurkundung einer Volksabstimmung zu unterziehen, wenn es

1.

der Landtag beschließt oder

2.

binnen sechs Wochen nach Fassung des Gesetzesbeschlusses verlangt wird

a)

von mindestens 50.000 der für die Wahl zum Landtag Stimmberechtigten oder

b)

von mindestens 8050 Gemeinden des Landes Steiermark auf Grund gleich lautender Gemeinderatsbeschlüsse.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 94/2005, LGBl. Nr. 90/2012, LGBl. Nr. 98/2014

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