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(1) Das Recht der Volksabstimmung ist das Recht der Landesbürger zu entscheiden, ob ein Gesetzesbeschluß Gesetzeskraft erlangen soll. In der Volksabstimmung entscheidet die unbedingte Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
(2) Gesetzesbeschlüsse des Landtages, ausgenommen solche gemäß Art. 72 Abs. 2 und 3 L-VG, sind vor ihrer Beurkundung einer Volksabstimmung zu unterziehen, wenn es
1. | der Landtag beschließt oder | |||||||||
2. | binnen sechs Wochen nach Fassung des Gesetzesbeschlusses verlangt wird | |||||||||
a) | von mindestens 50.000 der für die Wahl zum Landtag Stimmberechtigten oder | |||||||||
b) | von mindestens |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 94/2005, LGBl. Nr. 90/2012, LGBl. Nr. 98/2014
(1) Das Recht der Volksabstimmung ist das Recht der Landesbürger zu entscheiden, ob ein Gesetzesbeschluß Gesetzeskraft erlangen soll. In der Volksabstimmung entscheidet die unbedingte Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
(2) Gesetzesbeschlüsse des Landtages, ausgenommen solche gemäß Art. 72 Abs. 2 und 3 L-VG, sind vor ihrer Beurkundung einer Volksabstimmung zu unterziehen, wenn es
1. | der Landtag beschließt oder | |||||||||
2. | binnen sechs Wochen nach Fassung des Gesetzesbeschlusses verlangt wird | |||||||||
a) | von mindestens 50.000 der für die Wahl zum Landtag Stimmberechtigten oder | |||||||||
b) | von mindestens |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 94/2005, LGBl. Nr. 90/2012, LGBl. Nr. 98/2014