§ 67 Stmk. VRG Stimmlisten

Steiermärkisches Volksrechtegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.09.2014 bis 31.12.9999

(1) Die Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich haben die am Tag der Anordnung der Volksabstimmung für die Wahl zum Landtag Stimmberechtigten in Stimmlisten zu erfassen.

(2) Die Stimmlisten sind spätestens am 21. Tag nach Kundmachung der Verordnung über die Durchführung der Volksabstimmung gemäß § 61 in den Gemeinden zehn Tage lang zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen.

(3) Im übrigenÜbrigen gelten für die Erfassung der Stimmberechtigten durch ständige Wählerevidenzen, die Auflegung und die Kundmachung der Stimmlisten, das Einspruchs-Einspruchsverfahren und Berufungsverfahren, den AbschlußAbschluss der Stimmlisten und die Erfassung der Stimmberechtigten durch ständige Wählerevidenzen die die §§ 25 bis 32 29 Abs. 1 erster Satz und § 32 der Landtags-Wahlordnung 2004, LGBl. Nr. 45/2004, sinngemäß.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 94/2005, LGBl. Nr. 77/2010, LGBl. Nr.98/2014

Stand vor dem 04.09.2014

In Kraft vom 20.10.2010 bis 04.09.2014

(1) Die Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich haben die am Tag der Anordnung der Volksabstimmung für die Wahl zum Landtag Stimmberechtigten in Stimmlisten zu erfassen.

(2) Die Stimmlisten sind spätestens am 21. Tag nach Kundmachung der Verordnung über die Durchführung der Volksabstimmung gemäß § 61 in den Gemeinden zehn Tage lang zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen.

(3) Im übrigenÜbrigen gelten für die Erfassung der Stimmberechtigten durch ständige Wählerevidenzen, die Auflegung und die Kundmachung der Stimmlisten, das Einspruchs-Einspruchsverfahren und Berufungsverfahren, den AbschlußAbschluss der Stimmlisten und die Erfassung der Stimmberechtigten durch ständige Wählerevidenzen die die §§ 25 bis 32 29 Abs. 1 erster Satz und § 32 der Landtags-Wahlordnung 2004, LGBl. Nr. 45/2004, sinngemäß.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 94/2005, LGBl. Nr. 77/2010, LGBl. Nr.98/2014

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