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(1) Die Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich haben die am Tag der Anordnung der Volksabstimmung für die Wahl zum Landtag Stimmberechtigten in Stimmlisten zu erfassen.
(2) Die Stimmlisten sind spätestens am 21. Tag nach Kundmachung der Verordnung über die Durchführung der Volksabstimmung gemäß § 61 in den Gemeinden zehn Tage lang zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen.
(3) Im übrigenÜbrigen gelten für die Erfassung der Stimmberechtigten durch ständige Wählerevidenzen, die Auflegung und die Kundmachung der Stimmlisten, das Einspruchs-Einspruchsverfahren und Berufungsverfahren, den AbschlußAbschluss der Stimmlisten und die Erfassung der Stimmberechtigten durch ständige Wählerevidenzen die die §§ 25 bis 32 29 Abs. 1 erster Satz und § 32 der Landtags-Wahlordnung 2004, LGBl. Nr. 45/2004, sinngemäß.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 94/2005, LGBl. Nr. 77/2010, LGBl. Nr.98/2014
(1) Die Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich haben die am Tag der Anordnung der Volksabstimmung für die Wahl zum Landtag Stimmberechtigten in Stimmlisten zu erfassen.
(2) Die Stimmlisten sind spätestens am 21. Tag nach Kundmachung der Verordnung über die Durchführung der Volksabstimmung gemäß § 61 in den Gemeinden zehn Tage lang zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen.
(3) Im übrigenÜbrigen gelten für die Erfassung der Stimmberechtigten durch ständige Wählerevidenzen, die Auflegung und die Kundmachung der Stimmlisten, das Einspruchs-Einspruchsverfahren und Berufungsverfahren, den AbschlußAbschluss der Stimmlisten und die Erfassung der Stimmberechtigten durch ständige Wählerevidenzen die die §§ 25 bis 32 29 Abs. 1 erster Satz und § 32 der Landtags-Wahlordnung 2004, LGBl. Nr. 45/2004, sinngemäß.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 94/2005, LGBl. Nr. 77/2010, LGBl. Nr.98/2014