§ 72 Stmk. VRG Sinngemäße Geltung der Landtagswahlordnung

Steiermärkisches Volksrechtegesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.10.2005 bis 31.12.9999

Im übrigenÜbrigen gelten für das Abstimmungsverfahren sinngemäß die §§ 7a der § 8 (Besondere Wahlbehörden), 36 die §§ 34 bis 3836 (Wahlkarten), 48 die §§ 46 bis 5553 (Wahlort und Wahlzeit), 57 die §§ 55 bis 6664 (Wahlhandlung), und die §§ 65 bis 67 (Besondere Erleichterungen für die Ausübung des Wahlrechtes von Pfleglingen und Personal in Anstalten) und 67a (Ausübung des Wahlrechtes durch bettlägerige WahlkartenwählerWahlrechts) der Landtags-Wahlordnung 19602004.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 94/2005

Stand vor dem 13.10.2005

In Kraft vom 01.01.1987 bis 13.10.2005

Im übrigenÜbrigen gelten für das Abstimmungsverfahren sinngemäß die §§ 7a der § 8 (Besondere Wahlbehörden), 36 die §§ 34 bis 3836 (Wahlkarten), 48 die §§ 46 bis 5553 (Wahlort und Wahlzeit), 57 die §§ 55 bis 6664 (Wahlhandlung), und die §§ 65 bis 67 (Besondere Erleichterungen für die Ausübung des Wahlrechtes von Pfleglingen und Personal in Anstalten) und 67a (Ausübung des Wahlrechtes durch bettlägerige WahlkartenwählerWahlrechts) der Landtags-Wahlordnung 19602004.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 94/2005

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten