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(1) Der Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung muß von mindestens 17.000 der für die Wahl zum Landtag Stimmberechtigten unterzeichnet sein.
(2) Der Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung für einen politischen Bezirk hat den politischen Bezirk zu bezeichnen. Der Antrag muß von mindestens 20 v.H. oder 10.000 der für die Wahl zum Landtag Stimmberechtigten unterzeichnet sein, die im betroffenen politischen Bezirk ihren Hauptwohnsitz haben.
(3) Zum Nachweis der Stimmberechtigung sind dem Antrag Stimmrechtsbestätigungen anzuschließen. Die Ausstellung einer Stimmrechtsbestätigung ist bei der Gemeinde zu beantragen. Die Stimmrechtsbestätigung ist auszustellen, in deren Wählerevidenzwenn der Antragsteller aufscheint, hat auf dessen Verlangen einein der Wählerevidenz eingetragen ist und im Zeitpunkt der Ausstellung der Stimmrechtsbestätigung für eine bestimmte Volksbefragung auszustellenzum Landtag wahlberechtigt ist. Der Antragsteller hat seine Identität glaubhaft zu machen. Die Ausstellung einer Stimmrechtsbestätigung ist in der Wählerevidenz anzumerken.
(4) Im Antrag sind ein Stimmberechtigter als Zustellungsbevollmächtigter, der die Unterzeichner des Antrages vertritt, und ein weiterer als sein Stellvertreter namhaft zu machen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/1995, LGBl. Nr. 94/2005
(1) Der Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung muß von mindestens 17.000 der für die Wahl zum Landtag Stimmberechtigten unterzeichnet sein.
(2) Der Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung für einen politischen Bezirk hat den politischen Bezirk zu bezeichnen. Der Antrag muß von mindestens 20 v.H. oder 10.000 der für die Wahl zum Landtag Stimmberechtigten unterzeichnet sein, die im betroffenen politischen Bezirk ihren Hauptwohnsitz haben.
(3) Zum Nachweis der Stimmberechtigung sind dem Antrag Stimmrechtsbestätigungen anzuschließen. Die Ausstellung einer Stimmrechtsbestätigung ist bei der Gemeinde zu beantragen. Die Stimmrechtsbestätigung ist auszustellen, in deren Wählerevidenzwenn der Antragsteller aufscheint, hat auf dessen Verlangen einein der Wählerevidenz eingetragen ist und im Zeitpunkt der Ausstellung der Stimmrechtsbestätigung für eine bestimmte Volksbefragung auszustellenzum Landtag wahlberechtigt ist. Der Antragsteller hat seine Identität glaubhaft zu machen. Die Ausstellung einer Stimmrechtsbestätigung ist in der Wählerevidenz anzumerken.
(4) Im Antrag sind ein Stimmberechtigter als Zustellungsbevollmächtigter, der die Unterzeichner des Antrages vertritt, und ein weiterer als sein Stellvertreter namhaft zu machen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/1995, LGBl. Nr. 94/2005