§ 96 Stmk. VRG (weggefallen)

Steiermärkisches Volksrechtegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.10.2005 bis 31.12.9999
(1) Zur Volksbefragung sind amtliche Befragungsblätter zu verwenden§ 96 Stmk. Die amtlichen Befragungsblätter haben

a)

die Bezeichnung „Amtliches Befragungsblatt“, „Volksbefragung“, das Befragungsgebiet und den Tag der Volksbefragung,

b)

den als Frage formulierten Gegenstand der Volksbefragung und

c)

wenn die Frage mit „Ja“ oder „Nein“ zu beantworten ist, links unter der Frage das Wort „Ja“ und daneben einen Kreis und rechts unter der Frage das Wort „Nein“ und daneben einen Kreis, oder wenn in der Frage mehrere Entscheidungsmöglichkeiten zur Wahl gestellt sind, links unter der Frage die einzelnen Entscheidungsmöglichkeiten und rechts daneben jeweils einen Kreis

zu enthalten.

(2) Finden an einem Tag mehrere Volksbefragungen statt, müssen die für jede Volksbefragung vorgesehenen Befragungsblätter aus deutlich unterscheidbarem, verschiedenfärbigem Papier hergestellt seinVRG seit 13.10.2005 weggefallen. Es wird jedoch nur ein Befragungskuvert verwendet.

(3) Die Landeswahlbehörde hat den Befragungsbehörden die amtlichen Befragungsblätter spätestens eine Woche vor dem Tag der Volksbefragung in erforderlicher Anzahl zur Verfügung zu stellen.

Stand vor dem 13.10.2005

In Kraft vom 01.01.1987 bis 13.10.2005
(1) Zur Volksbefragung sind amtliche Befragungsblätter zu verwenden§ 96 Stmk. Die amtlichen Befragungsblätter haben

a)

die Bezeichnung „Amtliches Befragungsblatt“, „Volksbefragung“, das Befragungsgebiet und den Tag der Volksbefragung,

b)

den als Frage formulierten Gegenstand der Volksbefragung und

c)

wenn die Frage mit „Ja“ oder „Nein“ zu beantworten ist, links unter der Frage das Wort „Ja“ und daneben einen Kreis und rechts unter der Frage das Wort „Nein“ und daneben einen Kreis, oder wenn in der Frage mehrere Entscheidungsmöglichkeiten zur Wahl gestellt sind, links unter der Frage die einzelnen Entscheidungsmöglichkeiten und rechts daneben jeweils einen Kreis

zu enthalten.

(2) Finden an einem Tag mehrere Volksbefragungen statt, müssen die für jede Volksbefragung vorgesehenen Befragungsblätter aus deutlich unterscheidbarem, verschiedenfärbigem Papier hergestellt seinVRG seit 13.10.2005 weggefallen. Es wird jedoch nur ein Befragungskuvert verwendet.

(3) Die Landeswahlbehörde hat den Befragungsbehörden die amtlichen Befragungsblätter spätestens eine Woche vor dem Tag der Volksbefragung in erforderlicher Anzahl zur Verfügung zu stellen.

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