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(1) Jedermann hat dasDas Recht, bei auf Auskunft richtet sich nach den OrganenBestimmungen des LandesBundes-Verfassungsgesetzes und den dazu ergangenen Gesetzen.
Anm.: in den Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes Auskünfte zu verlangen und Beschwerden zu erheben.der Fassung LGBl. Nr. 74/1990
(1) Jedermann hat dasDas Recht, bei auf Auskunft richtet sich nach den OrganenBestimmungen des LandesBundes-Verfassungsgesetzes und den dazu ergangenen Gesetzen.
Anm.: in den Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes Auskünfte zu verlangen und Beschwerden zu erheben.der Fassung LGBl. Nr. 74/1990