§ 152 Stmk. VRG Einspruch

Steiermärkisches Volksrechtegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.10.2005 bis 31.12.9999

(1) Innerhalb von vier Wochen nach Verlautbarung des Ergebnisses kann wegen Unrichtigkeit in der Ermittlung des Ergebnisses und wegen Rechtswidrigkeit des Verfahrens beim Gemeinderat Einspruch erhoben werden.

(2) Der Einspruch kann von mindestens 20 der zur angefochtenen Volksabstimmung Stimmberechtigten erhoben werden.

a)

von mindestens 20 der zur angefochtenen Volksabstimmung Stimmberechtigten,

b)

bei einer Volksabstimmung auf Antrag von Gemeindebürgern auch vom Zustellungsbevollmächtigten

erhoben werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 94/2005

Stand vor dem 13.10.2005

In Kraft vom 01.01.1987 bis 13.10.2005

(1) Innerhalb von vier Wochen nach Verlautbarung des Ergebnisses kann wegen Unrichtigkeit in der Ermittlung des Ergebnisses und wegen Rechtswidrigkeit des Verfahrens beim Gemeinderat Einspruch erhoben werden.

(2) Der Einspruch kann von mindestens 20 der zur angefochtenen Volksabstimmung Stimmberechtigten erhoben werden.

a)

von mindestens 20 der zur angefochtenen Volksabstimmung Stimmberechtigten,

b)

bei einer Volksabstimmung auf Antrag von Gemeindebürgern auch vom Zustellungsbevollmächtigten

erhoben werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 94/2005

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