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(1) Innerhalb von vier Wochen nach Verlautbarung des Ergebnisses kann wegen Unrichtigkeit in der Ermittlung des Ergebnisses und wegen Rechtswidrigkeit des Verfahrens beim Gemeinderat Einspruch erhoben werden.
(2) Der Einspruch kann von mindestens 20 der zur angefochtenen Volksabstimmung Stimmberechtigten erhoben werden.
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Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 94/2005
(1) Innerhalb von vier Wochen nach Verlautbarung des Ergebnisses kann wegen Unrichtigkeit in der Ermittlung des Ergebnisses und wegen Rechtswidrigkeit des Verfahrens beim Gemeinderat Einspruch erhoben werden.
(2) Der Einspruch kann von mindestens 20 der zur angefochtenen Volksabstimmung Stimmberechtigten erhoben werden.
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Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 94/2005