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(1) Hat der Gemeinderat gemäß § 158 entschieden, daß eine Volksbefragung durchzuführen ist, oder hat er die Durchführung einer Volksbefragung verlangt, hat der Gemeinderat mit Verordnung unverzüglich eine Volksbefragung anzuordnen.
(2) Die Verordnung hat
a) | den als Frage formulierten Gegenstand der Volksbefragung, | |||||||||
b) | das Befragungsgebiet, | |||||||||
c) | den Tag der Volksbefragung, | |||||||||
d) |
| |||||||||
zu enthalten. |
(3) Die Verordnung ist durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde zu verlautbaren sowie ortsüblich bekanntzumachen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 94/2005
(1) Hat der Gemeinderat gemäß § 158 entschieden, daß eine Volksbefragung durchzuführen ist, oder hat er die Durchführung einer Volksbefragung verlangt, hat der Gemeinderat mit Verordnung unverzüglich eine Volksbefragung anzuordnen.
(2) Die Verordnung hat
a) | den als Frage formulierten Gegenstand der Volksbefragung, | |||||||||
b) | das Befragungsgebiet, | |||||||||
c) | den Tag der Volksbefragung, | |||||||||
d) |
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zu enthalten. |
(3) Die Verordnung ist durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde zu verlautbaren sowie ortsüblich bekanntzumachen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 94/2005