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(1) Im übrigenÜbrigen gelten für das Befragungsverfahren sinngemäß dieder §§ 3 (Wahlort), 7a der § 8 (Besondere Wahlbehörden), 37 die §§ 35 bis 4038 (Ort der Ausübung des WahlrechtesWahlrechts, Wahlkarten), 50 die §§ 49 bis 5352 (Wahllokale und Wahlzeit, Verbotszone), 55 die §§ 54 bis 6463 (Wahlhandlung), 65 und die §§ 64 bis 66 (Besondere Erleichterungen zur Ausübung des Wahlrechtes von Pfleglingen und Personal in Anstalten) und 65a (Ausübung des Wahlrechtes durch bettlägerige WahlkartenwählerWahlrechts) der Gemeindewahlordnung 19602004.
(2) Für die Landeshauptstadt Graz gelten sinngemäß die §§ 30 bis 33 (Ort der Ausübung des Wahlrechtes, Wahlkarten), 41 bis 46 (Wahlort und Wahlzeit), 48 bis 57 (Wahlhandlung), 58 (Ausübung des Wahlrechtes von Pfleglingen in Heil- und Pflegeanstalten) und 59 (Ausübung der Wahl durch bettlägerige Wahlkartenwähler) der Gemeindewahlordnung Graz 1992.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 40/1997, LGBl. Nr. 94/2005
(1) Im übrigenÜbrigen gelten für das Befragungsverfahren sinngemäß dieder §§ 3 (Wahlort), 7a der § 8 (Besondere Wahlbehörden), 37 die §§ 35 bis 4038 (Ort der Ausübung des WahlrechtesWahlrechts, Wahlkarten), 50 die §§ 49 bis 5352 (Wahllokale und Wahlzeit, Verbotszone), 55 die §§ 54 bis 6463 (Wahlhandlung), 65 und die §§ 64 bis 66 (Besondere Erleichterungen zur Ausübung des Wahlrechtes von Pfleglingen und Personal in Anstalten) und 65a (Ausübung des Wahlrechtes durch bettlägerige WahlkartenwählerWahlrechts) der Gemeindewahlordnung 19602004.
(2) Für die Landeshauptstadt Graz gelten sinngemäß die §§ 30 bis 33 (Ort der Ausübung des Wahlrechtes, Wahlkarten), 41 bis 46 (Wahlort und Wahlzeit), 48 bis 57 (Wahlhandlung), 58 (Ausübung des Wahlrechtes von Pfleglingen in Heil- und Pflegeanstalten) und 59 (Ausübung der Wahl durch bettlägerige Wahlkartenwähler) der Gemeindewahlordnung Graz 1992.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 40/1997, LGBl. Nr. 94/2005