§ 178 Stmk. VRG Antrag

Steiermärkisches Volksrechtegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2017 bis 31.12.9999

(1) Der Antrag auf Einberufung einer Gemeindeversammlung hat

a)

den Gegenstand der Gemeindeversammlung,

b)

die Erklärung, daß über den Gegenstand die Abhaltung einer Gemeindeversammlung verlangt wird,

zu enthalten.

(2) Die Antragsteller haben in die Antragslisten ihre eigenhändige Unterschrift und ihren Vor- und Familien- oder NachnamenFamiliennamen, ihr Geburtsdatum und die Adresse ihres Hauptwohnsitzes in leserlicher Schrift einzutragen.

(3) Jeder Antragsteller darf sich nur einmal in die Antragslisten eintragen. Mehrfacheintragungen gelten als eine Eintragung.

(4) Der Antrag ist an den Bürgermeister zu richten.

(5) Anträge, denen aus formalen Gründen nicht genügend Unterstützungserklärungen zugrundeliegen, können durch weitere Unterstützungen ergänzt und innerhalb von sechs Wochen nochmals eingebracht werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/1995, LGBl. Nr. 77/2010, LGBl. Nr. 79/2017

Stand vor dem 31.08.2017

In Kraft vom 20.10.2010 bis 31.08.2017

(1) Der Antrag auf Einberufung einer Gemeindeversammlung hat

a)

den Gegenstand der Gemeindeversammlung,

b)

die Erklärung, daß über den Gegenstand die Abhaltung einer Gemeindeversammlung verlangt wird,

zu enthalten.

(2) Die Antragsteller haben in die Antragslisten ihre eigenhändige Unterschrift und ihren Vor- und Familien- oder NachnamenFamiliennamen, ihr Geburtsdatum und die Adresse ihres Hauptwohnsitzes in leserlicher Schrift einzutragen.

(3) Jeder Antragsteller darf sich nur einmal in die Antragslisten eintragen. Mehrfacheintragungen gelten als eine Eintragung.

(4) Der Antrag ist an den Bürgermeister zu richten.

(5) Anträge, denen aus formalen Gründen nicht genügend Unterstützungserklärungen zugrundeliegen, können durch weitere Unterstützungen ergänzt und innerhalb von sechs Wochen nochmals eingebracht werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/1995, LGBl. Nr. 77/2010, LGBl. Nr. 79/2017

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