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(1) Können AuskünfteBeschwerden sind umgehend aufzuklären, soweit die Amtsverschwiegenheit oder andere gesetzliche Bestimmungen dem nicht entgegenstehen. Beschwerden, die bei einem unzuständigen Organ eingebracht worden sind, sind unverzüglich erteilt oderan das zuständige Organ weiterzuleiten. Wurde eine Beschwerde mündlich bei einem unzuständigen Organ vorgebracht, ist der Beschwerdeführer an das zuständige Organ zu verweisen.
(2) Bei der Aufklärung der Beschwerde ist darauf hinzuweisen, ob der Beschwerdefall zum Anlaß genommen worden ist, Maßnahmen zur Vermeidung derartiger Mißstände zu ergreifen.
(3) Für die Erledigung von Beschwerden dürfen Gemeindeverwaltungsabgaben nicht erhoben werden.
(4) Kann eine Beschwerde nicht umgehend aufgeklärt werden, so ist dem Auskunftsuchenden oder BeschwerdeberechtigtenBeschwerdeführer innerhalb von zwei Wochen schriftlich mitzuteilen, daß sein Ersuchen oder seine Beschwerde eingelangt ist, wer der Sachbearbeiter ist und wo dieser erreicht werden kann.
(25) Ist es zur Erteilung der Auskunft oderdies zur Aufklärung der Beschwerde erforderlich, so kann der Auskunftsuchende oder BeschwerdeberechtigteBeschwerdeführer eingeladen werden, eine Erläuterung abzugeben. Gibt der Auskunftsuchende oder BeschwerdeberechtigteBeschwerdeführer binnen einer von dem mit der Beschwerde befaßten Organ festzusetzenden, angemessenen, mindestens aber zweiwöchigen Frist keine Erläuterung ab, so ist das Organ nicht verpflichtet, die AuskunftBeschwerde weiter zu erteilen oder die Beschwerde aufzuklärenbehandeln. In der Einladung zur Erläuterung ist daraufauf diese Folge der Fristversäumnis hinzuweisen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/1990
(1) Können AuskünfteBeschwerden sind umgehend aufzuklären, soweit die Amtsverschwiegenheit oder andere gesetzliche Bestimmungen dem nicht entgegenstehen. Beschwerden, die bei einem unzuständigen Organ eingebracht worden sind, sind unverzüglich erteilt oderan das zuständige Organ weiterzuleiten. Wurde eine Beschwerde mündlich bei einem unzuständigen Organ vorgebracht, ist der Beschwerdeführer an das zuständige Organ zu verweisen.
(2) Bei der Aufklärung der Beschwerde ist darauf hinzuweisen, ob der Beschwerdefall zum Anlaß genommen worden ist, Maßnahmen zur Vermeidung derartiger Mißstände zu ergreifen.
(3) Für die Erledigung von Beschwerden dürfen Gemeindeverwaltungsabgaben nicht erhoben werden.
(4) Kann eine Beschwerde nicht umgehend aufgeklärt werden, so ist dem Auskunftsuchenden oder BeschwerdeberechtigtenBeschwerdeführer innerhalb von zwei Wochen schriftlich mitzuteilen, daß sein Ersuchen oder seine Beschwerde eingelangt ist, wer der Sachbearbeiter ist und wo dieser erreicht werden kann.
(25) Ist es zur Erteilung der Auskunft oderdies zur Aufklärung der Beschwerde erforderlich, so kann der Auskunftsuchende oder BeschwerdeberechtigteBeschwerdeführer eingeladen werden, eine Erläuterung abzugeben. Gibt der Auskunftsuchende oder BeschwerdeberechtigteBeschwerdeführer binnen einer von dem mit der Beschwerde befaßten Organ festzusetzenden, angemessenen, mindestens aber zweiwöchigen Frist keine Erläuterung ab, so ist das Organ nicht verpflichtet, die AuskunftBeschwerde weiter zu erteilen oder die Beschwerde aufzuklärenbehandeln. In der Einladung zur Erläuterung ist daraufauf diese Folge der Fristversäumnis hinzuweisen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/1990