§ 189 Stmk. VRG Ausschluss des Widerspruchsrechts

Steiermärkisches Volksrechtegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.07.2018 bis 31.12.9999

Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Landesgesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 der Verordnung (EU) Nr. 679/2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 27.04.2016, S. 1.

(Anm.: entfallen)in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018

Stand vor dem 28.08.2018

In Kraft vom 01.01.1987 bis 28.08.2018

Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Landesgesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 der Verordnung (EU) Nr. 679/2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 27.04.2016, S. 1.

(Anm.: entfallen)in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018

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