§ 6 StVAG Persönliche Voraussetzungen der Veranstalterin/des Veranstalters

Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Veranstalterinnen/Veranstalter müssen eigenberechtigt und volljährig sein.

(2) Für Veranstaltungen nach § 9 und § 10 ist zusätzlich die Zuverlässigkeit der Veranstalterin/des Veranstalters erforderlich. Die Zuverlässigkeit ist insbesondere danach zu beurteilen, ob die Veranstalterin/der Veranstalter auf Grund ihres/seines bisherigen Verhaltens erkennen lässt, dass sie/er die mit Bezug auf die Art der Veranstaltung und deren Durchführung erforderliche Verlässlichkeit besitzt.

(3) Als nicht zuverlässig gilt jedenfalls, wer wegen eines Verbrechens oder einer strafbaren Handlung gegen fremdes Vermögenvon einem ordentlichen Gericht rechtskräftig zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 TagsätzenTagessätzen verurteilt wurde, wennsolange die Verurteilung noch nicht getilgt ist.

(4) Ist die Veranstalterin/der Veranstalter eine juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, so müssen jene natürlichen Personen, die zur Vertretung nach außen berufen sind, die persönlichen Voraussetzungen nach Abs. 1 und 2 erfüllen. Den zur Vertretung nach außen berufenen Personen obliegen alle der Veranstalterin/dem Veranstalter nach diesem Gesetz und den hiernach erlassenen Verordnungen und behördlichen Anordnungen zukommenden Aufgaben. Sie sind gegenüber der Behörde für die Einhaltung dieser Aufgaben und Pflichten verantwortlich.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.11.2012 bis 31.12.2013

(1) Veranstalterinnen/Veranstalter müssen eigenberechtigt und volljährig sein.

(2) Für Veranstaltungen nach § 9 und § 10 ist zusätzlich die Zuverlässigkeit der Veranstalterin/des Veranstalters erforderlich. Die Zuverlässigkeit ist insbesondere danach zu beurteilen, ob die Veranstalterin/der Veranstalter auf Grund ihres/seines bisherigen Verhaltens erkennen lässt, dass sie/er die mit Bezug auf die Art der Veranstaltung und deren Durchführung erforderliche Verlässlichkeit besitzt.

(3) Als nicht zuverlässig gilt jedenfalls, wer wegen eines Verbrechens oder einer strafbaren Handlung gegen fremdes Vermögenvon einem ordentlichen Gericht rechtskräftig zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 TagsätzenTagessätzen verurteilt wurde, wennsolange die Verurteilung noch nicht getilgt ist.

(4) Ist die Veranstalterin/der Veranstalter eine juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, so müssen jene natürlichen Personen, die zur Vertretung nach außen berufen sind, die persönlichen Voraussetzungen nach Abs. 1 und 2 erfüllen. Den zur Vertretung nach außen berufenen Personen obliegen alle der Veranstalterin/dem Veranstalter nach diesem Gesetz und den hiernach erlassenen Verordnungen und behördlichen Anordnungen zukommenden Aufgaben. Sie sind gegenüber der Behörde für die Einhaltung dieser Aufgaben und Pflichten verantwortlich.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

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