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(1) Anzeigepflichtig sind alle Veranstaltungen, die nicht melde- oder bewilligungspflichtig sind.
(2) Die Veranstalterin/Der Veranstalter hat die Durchführung anzeigepflichtiger Veranstaltungen spätestens sechs Wochen vor ihrem Beginn der Behörde schriftlich anzuzeigen.
(3) Die Anzeige hat insbesondere folgende Angaben samt den hierfür erforderlichen Nachweisen zu enthalten:
1. | Name, Geburtsdatum, Anschrift, verbindliche Zustelladresse im Inland und Telefonnummer der Veranstalterin/des Veranstalters sowie einer allenfalls mit der Durchführung der Veranstaltung beauftragten Person; | |||||||||
2. | eine genaue Beschreibung der Veranstaltung, insbesondere Art und Bezeichnung, Veranstaltungszeit, Veranstaltungsdauer und Ablauf der Veranstaltung; | |||||||||
3. | eine genaue Bezeichnung und Beschreibung der Veranstaltungsstätte einschließlich ihres Gesamtfassungsvermögens samt Namen, Anschriften und schriftlicher Zustimmungserklärung der Eigentümerinnen/Eigentümer oder der darüber Verfügungsberechtigten; | |||||||||
4. | eine genaue Bezeichnung und Beschreibung der vorgesehenen Veranstaltungseinrichtungen und -mittel; | |||||||||
5. | die erwartete Gesamtzahl an Personen und die Höchstzahl der gleichzeitig anwesenden Personen; | |||||||||
6. | jene Unterlagen, die die Einhaltung der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 2 nachweisen. |
(4) Die Landesregierung kann Inhalt und Form der Veranstaltungsanzeige sowie beizulegende Unterlagen durch Verordnung festsetzen und dabei auch eine zusammenfassende Bewertung durch eine Prüfstelle gemäß § 20 Abs. 6 vorsehen.
(5) Die Behörde kann der Veranstalterin/dem Veranstalter auf deren/dessen Kosten mit Bescheid Auflagen, Bedingungen und Befristungen vorschreiben, soweit dies erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße Durchführung und einen ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung zu gewährleisten.
(6) Als Vorschreibungen nach Abs. 5 kommen insbesondere in Betracht:
1. | zeitliche und örtliche Beschränkungen sowie Festlegung einer Höchstzahl der gleichzeitig anwesenden Personen; | |||||||||
2. | Vorschreibungen über die notwendige ärztliche Hilfeleistung, die mit den notwendigen Hilfsmitteln nach dem Stand der Notfallmedizin ausgestattet sein muss; | |||||||||
3. | Vorschreibungen über die Verfügbarkeit eines allgemeinen oder besonderen Sanitäts- und Rettungsdienstes im Sinn des Stmk. Rettungsdienstgesetzes; | |||||||||
4. | Vorschreibungen über die Einsetzung einer Sicherheitskoordinatorin/eines Sicherheitskoordinators; | |||||||||
5. | Vorschreibungen über die Mitwirkung und den Umfang eines geeigneten und geschulten Ordner- und Kontrolldienstes; | |||||||||
6. | Vorschreibungen über die Einrichtung einer Brandsicherheitswache; | |||||||||
7. | Vorschreibungen über die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheitsleistung; | |||||||||
8. | die Vorschreibung, dass keine alkoholischen Getränke ausgeschenkt oder verkauft oder Getränke nur in bruchfesten Behältern abgegeben werden dürfen; | |||||||||
9. | Beschränkungen zur Vermeidung von Abfällen oder, wenn dies nicht wirtschaftlich vertretbar ist, Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Sammlung, Verwertung und Entsorgung von Abfällen; | |||||||||
10. | Vorschreibungen über die am Veranstaltungsort bereitzuhaltenden Atteste, Gutachten, Bescheinigungen und Nachweise; | |||||||||
11. | jene Maßnahmen nach § 5, die die Veranstalterin/der Veranstalter nicht getroffen hat. |
(7) Die Behörde kann bei verspätet eingelangten Anzeigen von einer Zurückweisung absehen, wenn für sie auf Grund der vorgelegten Unterlagen eine inhaltliche Beurteilung noch rechtzeitig möglich erscheint.
(8) Eine Veranstaltung ist mit Bescheid zu untersagen, wenn
1. | die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 2 nicht erfüllt sind oder | |||||||||
2. | mit Grund angenommen werden kann, dass trotz Einhaltung der in einer Verordnung gemäß § 4 Abs. 3 festgelegten Erfordernisse und trotz allfälliger Vorschreibung von zusätzlichen Auflagen, Bedingungen und Befristungen gemäß Abs. 5 eine ordnungsgemäße Durchführung der Veranstaltung nicht gewährleistet ist. | |||||||||
(9) Liegen keine Untersagungsgründe vor, hat die BehördeDer Untersagungsbescheid ist der Veranstalterin/dem Veranstalter spätestens vier Tage vor VeranstaltungsbeginnBeginn der Veranstalterin/dem Veranstalter hierüber eine Bestätigung auszustellenVeranstaltung nachweislich zuzustellen. AuchBesteht Grund zur Annahme, dass ein solcher Bescheid nicht zeitgerecht rechtswirksam zugestellt werden kann, so hat ihn die Behörde nach Ausstellung einer Bestätigung sind Vorschreibungen von zusätzlichen Auflagen, Bedingungen und Befristungen gemäß Abs§ 23 des Zustellgesetzes ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen. 5 zulässigRechtsmittel gegen Untersagungsbescheide haben keine aufschiebende Wirkung.
(9) Liegen keine Untersagungsgründe vor, hat die Behörde spätestens vier Tage vor Veranstaltungsbeginn der Veranstalterin/dem Veranstalter hierüber eine Bestätigung auszustellen. Auch nach Ausstellung einer Bestätigung sind Vorschreibungen von zusätzlichen Auflagen, Bedingungen und Befristungen gemäß Abs. 5 zulässig. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
(1) Anzeigepflichtig sind alle Veranstaltungen, die nicht melde- oder bewilligungspflichtig sind.
(2) Die Veranstalterin/Der Veranstalter hat die Durchführung anzeigepflichtiger Veranstaltungen spätestens sechs Wochen vor ihrem Beginn der Behörde schriftlich anzuzeigen.
(3) Die Anzeige hat insbesondere folgende Angaben samt den hierfür erforderlichen Nachweisen zu enthalten:
1. | Name, Geburtsdatum, Anschrift, verbindliche Zustelladresse im Inland und Telefonnummer der Veranstalterin/des Veranstalters sowie einer allenfalls mit der Durchführung der Veranstaltung beauftragten Person; | |||||||||
2. | eine genaue Beschreibung der Veranstaltung, insbesondere Art und Bezeichnung, Veranstaltungszeit, Veranstaltungsdauer und Ablauf der Veranstaltung; | |||||||||
3. | eine genaue Bezeichnung und Beschreibung der Veranstaltungsstätte einschließlich ihres Gesamtfassungsvermögens samt Namen, Anschriften und schriftlicher Zustimmungserklärung der Eigentümerinnen/Eigentümer oder der darüber Verfügungsberechtigten; | |||||||||
4. | eine genaue Bezeichnung und Beschreibung der vorgesehenen Veranstaltungseinrichtungen und -mittel; | |||||||||
5. | die erwartete Gesamtzahl an Personen und die Höchstzahl der gleichzeitig anwesenden Personen; | |||||||||
6. | jene Unterlagen, die die Einhaltung der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 2 nachweisen. |
(4) Die Landesregierung kann Inhalt und Form der Veranstaltungsanzeige sowie beizulegende Unterlagen durch Verordnung festsetzen und dabei auch eine zusammenfassende Bewertung durch eine Prüfstelle gemäß § 20 Abs. 6 vorsehen.
(5) Die Behörde kann der Veranstalterin/dem Veranstalter auf deren/dessen Kosten mit Bescheid Auflagen, Bedingungen und Befristungen vorschreiben, soweit dies erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße Durchführung und einen ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung zu gewährleisten.
(6) Als Vorschreibungen nach Abs. 5 kommen insbesondere in Betracht:
1. | zeitliche und örtliche Beschränkungen sowie Festlegung einer Höchstzahl der gleichzeitig anwesenden Personen; | |||||||||
2. | Vorschreibungen über die notwendige ärztliche Hilfeleistung, die mit den notwendigen Hilfsmitteln nach dem Stand der Notfallmedizin ausgestattet sein muss; | |||||||||
3. | Vorschreibungen über die Verfügbarkeit eines allgemeinen oder besonderen Sanitäts- und Rettungsdienstes im Sinn des Stmk. Rettungsdienstgesetzes; | |||||||||
4. | Vorschreibungen über die Einsetzung einer Sicherheitskoordinatorin/eines Sicherheitskoordinators; | |||||||||
5. | Vorschreibungen über die Mitwirkung und den Umfang eines geeigneten und geschulten Ordner- und Kontrolldienstes; | |||||||||
6. | Vorschreibungen über die Einrichtung einer Brandsicherheitswache; | |||||||||
7. | Vorschreibungen über die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheitsleistung; | |||||||||
8. | die Vorschreibung, dass keine alkoholischen Getränke ausgeschenkt oder verkauft oder Getränke nur in bruchfesten Behältern abgegeben werden dürfen; | |||||||||
9. | Beschränkungen zur Vermeidung von Abfällen oder, wenn dies nicht wirtschaftlich vertretbar ist, Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Sammlung, Verwertung und Entsorgung von Abfällen; | |||||||||
10. | Vorschreibungen über die am Veranstaltungsort bereitzuhaltenden Atteste, Gutachten, Bescheinigungen und Nachweise; | |||||||||
11. | jene Maßnahmen nach § 5, die die Veranstalterin/der Veranstalter nicht getroffen hat. |
(7) Die Behörde kann bei verspätet eingelangten Anzeigen von einer Zurückweisung absehen, wenn für sie auf Grund der vorgelegten Unterlagen eine inhaltliche Beurteilung noch rechtzeitig möglich erscheint.
(8) Eine Veranstaltung ist mit Bescheid zu untersagen, wenn
1. | die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 2 nicht erfüllt sind oder | |||||||||
2. | mit Grund angenommen werden kann, dass trotz Einhaltung der in einer Verordnung gemäß § 4 Abs. 3 festgelegten Erfordernisse und trotz allfälliger Vorschreibung von zusätzlichen Auflagen, Bedingungen und Befristungen gemäß Abs. 5 eine ordnungsgemäße Durchführung der Veranstaltung nicht gewährleistet ist. | |||||||||
(9) Liegen keine Untersagungsgründe vor, hat die BehördeDer Untersagungsbescheid ist der Veranstalterin/dem Veranstalter spätestens vier Tage vor VeranstaltungsbeginnBeginn der Veranstalterin/dem Veranstalter hierüber eine Bestätigung auszustellenVeranstaltung nachweislich zuzustellen. AuchBesteht Grund zur Annahme, dass ein solcher Bescheid nicht zeitgerecht rechtswirksam zugestellt werden kann, so hat ihn die Behörde nach Ausstellung einer Bestätigung sind Vorschreibungen von zusätzlichen Auflagen, Bedingungen und Befristungen gemäß Abs§ 23 des Zustellgesetzes ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen. 5 zulässigRechtsmittel gegen Untersagungsbescheide haben keine aufschiebende Wirkung.
(9) Liegen keine Untersagungsgründe vor, hat die Behörde spätestens vier Tage vor Veranstaltungsbeginn der Veranstalterin/dem Veranstalter hierüber eine Bestätigung auszustellen. Auch nach Ausstellung einer Bestätigung sind Vorschreibungen von zusätzlichen Auflagen, Bedingungen und Befristungen gemäß Abs. 5 zulässig. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013