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(1) Die Berechtigung zur Durchführung von Veranstaltungen erlischt:
1. | bei Veranstaltungen mit dem Ende der Veranstaltung oder mit Ablauf der in der Meldung oder Anzeige angegebenen Frist; | |||||||||
2. | bei Bewilligungen nach § 10 mit Ablauf der | |||||||||
3. | wenn die Veranstalterin/der Veranstalter eine natürliche Person ist, mit deren/dessen Tod; | |||||||||
4. | wenn die Veranstalterin/der Veranstalter eine juristische Person ist, mit deren Untergang; | |||||||||
5. | wenn die Veranstalterin/der Veranstalter eine eingetragene Personengesellschaft oder eine mit dieser vergleichbare Gesellschaft ist, mit deren Auflösung oder Liquidation; | |||||||||
6. | mit der Wirksamkeit des Verzichts auf die Berechtigung; | |||||||||
7. | mit der behördlichen Entziehung der Berechtigung oder Bewilligung. |
(2) Der Verzicht ist gegenüber der Behörde schriftlich zu erklären und wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung bei der Behörde unwiderruflich und wirksam.
(3) Die Berechtigung ist zu entziehen, wenn sich nachträglich ein Untersagungsgrund herausstellt oder ein solcher eintritt oder die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung nicht mehr vorliegen. Der Entziehung hat nach Möglichkeit eine nachweisliche Androhung der Entziehung voranzugehen. BerufungenRechtsmittel gegen Entziehungsbescheide haben keine aufschiebende Wirkung.
(4) Ist die Berechtigung erloschen, hat die ehemalige Inhaberin/der ehemalige Inhaber der Berechtigung die zum Schutz der Interessen nach § 4 Abs. 2 erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
(1) Die Berechtigung zur Durchführung von Veranstaltungen erlischt:
1. | bei Veranstaltungen mit dem Ende der Veranstaltung oder mit Ablauf der in der Meldung oder Anzeige angegebenen Frist; | |||||||||
2. | bei Bewilligungen nach § 10 mit Ablauf der | |||||||||
3. | wenn die Veranstalterin/der Veranstalter eine natürliche Person ist, mit deren/dessen Tod; | |||||||||
4. | wenn die Veranstalterin/der Veranstalter eine juristische Person ist, mit deren Untergang; | |||||||||
5. | wenn die Veranstalterin/der Veranstalter eine eingetragene Personengesellschaft oder eine mit dieser vergleichbare Gesellschaft ist, mit deren Auflösung oder Liquidation; | |||||||||
6. | mit der Wirksamkeit des Verzichts auf die Berechtigung; | |||||||||
7. | mit der behördlichen Entziehung der Berechtigung oder Bewilligung. |
(2) Der Verzicht ist gegenüber der Behörde schriftlich zu erklären und wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung bei der Behörde unwiderruflich und wirksam.
(3) Die Berechtigung ist zu entziehen, wenn sich nachträglich ein Untersagungsgrund herausstellt oder ein solcher eintritt oder die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung nicht mehr vorliegen. Der Entziehung hat nach Möglichkeit eine nachweisliche Androhung der Entziehung voranzugehen. BerufungenRechtsmittel gegen Entziehungsbescheide haben keine aufschiebende Wirkung.
(4) Ist die Berechtigung erloschen, hat die ehemalige Inhaberin/der ehemalige Inhaber der Berechtigung die zum Schutz der Interessen nach § 4 Abs. 2 erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013