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(1) Die Bewilligungsinhaberin/Der Bewilligungsinhaber hat bewilligte Veranstaltungsstätten wiederkehrend überprüfen zu lassen. Die Frist für die wiederkehrende Überprüfung von Veranstaltungsstätten beträgt längstens zehn Jahre.
(2) Über jede wiederkehrende Überprüfung ist ein Prüfbericht zu erstellen. Im Prüfbericht ist festzuhalten, ob die Veranstaltungsstätte dem Bewilligungsbescheidder Bewilligung und sonstigen die Veranstaltungsstätte nach diesem Gesetz betreffenden Bescheiden und Erkenntnissen entspricht.
(3) Werden Mängel festgestellt, sind in den Prüfbericht Vorschläge und die Frist für die Behebung aufzunehmen. Werden die Mängel innerhalb der gesetzten Frist nicht behoben, hat die prüfende Stelle oder Person den Prüfbericht einschließlich einer Sachverhaltsdarstellung an die Behörde zu übermitteln. Bei Mängeln im Sinn des § 21 Abs. 4 Z 3 hat sie die Behörde unverzüglich zu verständigen.
(4) Werden keine Mängel festgestellt oder wurden die Mängel fristgerecht behoben, ist eine Prüfbescheinigung auszustellen, die die Mängelfreiheit bestätigt. Die Prüfbescheinigung ist unverzüglich an die Behörde zu übermitteln.
(5) Die Prüfbescheinigung und der Prüfbericht sind aufzubewahren und vor Ort bereitzuhalten.
(6) Zur Durchführung einer wiederkehrenden Überprüfung, zur Erstellung des Prüfberichts und zur Ausstellung einer Prüfbescheinigung sind heranzuziehen:
1. | staatlich befugte und beeidete Ziviltechnikerinnen/Ziviltechniker im Umfang ihrer Befugnis, | |||||||||
2. | allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige im Umfang ihres Fachgebietes, | |||||||||
3. | akkreditierte Stellen im Umfang ihrer Akkreditierung oder | |||||||||
4. | Personen, die nach gewerberechtlichen Vorschriften zur Planung, Herstellung, Installierung, Änderung oder Instandsetzung der Veranstaltungsstätte befugt sind. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
(1) Die Bewilligungsinhaberin/Der Bewilligungsinhaber hat bewilligte Veranstaltungsstätten wiederkehrend überprüfen zu lassen. Die Frist für die wiederkehrende Überprüfung von Veranstaltungsstätten beträgt längstens zehn Jahre.
(2) Über jede wiederkehrende Überprüfung ist ein Prüfbericht zu erstellen. Im Prüfbericht ist festzuhalten, ob die Veranstaltungsstätte dem Bewilligungsbescheidder Bewilligung und sonstigen die Veranstaltungsstätte nach diesem Gesetz betreffenden Bescheiden und Erkenntnissen entspricht.
(3) Werden Mängel festgestellt, sind in den Prüfbericht Vorschläge und die Frist für die Behebung aufzunehmen. Werden die Mängel innerhalb der gesetzten Frist nicht behoben, hat die prüfende Stelle oder Person den Prüfbericht einschließlich einer Sachverhaltsdarstellung an die Behörde zu übermitteln. Bei Mängeln im Sinn des § 21 Abs. 4 Z 3 hat sie die Behörde unverzüglich zu verständigen.
(4) Werden keine Mängel festgestellt oder wurden die Mängel fristgerecht behoben, ist eine Prüfbescheinigung auszustellen, die die Mängelfreiheit bestätigt. Die Prüfbescheinigung ist unverzüglich an die Behörde zu übermitteln.
(5) Die Prüfbescheinigung und der Prüfbericht sind aufzubewahren und vor Ort bereitzuhalten.
(6) Zur Durchführung einer wiederkehrenden Überprüfung, zur Erstellung des Prüfberichts und zur Ausstellung einer Prüfbescheinigung sind heranzuziehen:
1. | staatlich befugte und beeidete Ziviltechnikerinnen/Ziviltechniker im Umfang ihrer Befugnis, | |||||||||
2. | allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige im Umfang ihres Fachgebietes, | |||||||||
3. | akkreditierte Stellen im Umfang ihrer Akkreditierung oder | |||||||||
4. | Personen, die nach gewerberechtlichen Vorschriften zur Planung, Herstellung, Installierung, Änderung oder Instandsetzung der Veranstaltungsstätte befugt sind. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013