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(1) Die Wirksamkeit der nach den §§ 15, 16, 17, 18 und 21 erlassenen Bescheide, Erkenntnisse und Aufträge wird durch einen Wechsel der Bewilligungsinhaberin/des Bewilligungsinhabers nicht berührt. Jeder Wechsel ist der Behörde unverzüglich zu melden.
(2) Die aus einer Veranstaltungsstättenbewilligung erwachsende Berechtigung erlischt
1. | mit Ablauf der | |||||||||
2. | mit der Wirksamkeit des Verzichts auf die Berechtigung. |
(3) Der Verzicht ist gegenüber der Behörde schriftlich zu erklären und wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung bei der Behörde unwiderruflich und wirksam.
(4) Ist die Berechtigung erloschen, hat die ehemalige Inhaberin/der ehemalige Inhaber der Bewilligung dafür zu sorgen, dass von der Veranstaltungsstätte keine Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen, die Sicherheit von Sachen oder die Umwelt ausgehen. Kommt sie/er dieser Verpflichtung nicht nach, so hat ihr/ihm die Behörde diese Maßnahmen mit Bescheid aufzutragen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
(1) Die Wirksamkeit der nach den §§ 15, 16, 17, 18 und 21 erlassenen Bescheide, Erkenntnisse und Aufträge wird durch einen Wechsel der Bewilligungsinhaberin/des Bewilligungsinhabers nicht berührt. Jeder Wechsel ist der Behörde unverzüglich zu melden.
(2) Die aus einer Veranstaltungsstättenbewilligung erwachsende Berechtigung erlischt
1. | mit Ablauf der | |||||||||
2. | mit der Wirksamkeit des Verzichts auf die Berechtigung. |
(3) Der Verzicht ist gegenüber der Behörde schriftlich zu erklären und wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung bei der Behörde unwiderruflich und wirksam.
(4) Ist die Berechtigung erloschen, hat die ehemalige Inhaberin/der ehemalige Inhaber der Bewilligung dafür zu sorgen, dass von der Veranstaltungsstätte keine Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen, die Sicherheit von Sachen oder die Umwelt ausgehen. Kommt sie/er dieser Verpflichtung nicht nach, so hat ihr/ihm die Behörde diese Maßnahmen mit Bescheid aufzutragen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013