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Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet:
1. | Tourismus: der gesamte, vorwiegend der Erholung, der Besichtigung von landschaftlichen Schönheiten, Sehenswürdigkeiten und historischen Stätten, dem Sport, der Volkstumspflege, dem wirtschaftlichen, kulturellen und gesellschaftlichen Leben und dem Vergnügen dienende vorübergehende Aufenthalt von Personen in einer Gemeinde des Landes und der damit zusammenhängende Reiseverkehr; | |||||||||
2. | Tourismusgemeinden: Gemeinden, die in die Ortsklasse A, B, C oder ”Statutarstadt” eingestuft sind; | |||||||||
3. | Touristen: Urlauber, Kurgäste, Geschäftsreisende und sonstige Personen, die in einer Touristenunterkunft nicht länger als zwei Monate nächtigen; | |||||||||
4. | Touristenunterkünfte: unter Leitung oder Aufsicht des Unterkunftgebers oder seines Beauftragten stehende Unterkünfte, die zur Unterbringung von Touristen bestimmt sind. Beaufsichtigte Camping- und Wohnwagenplätze gelten als Touristenunterkünfte; nicht bewirtschaftete Schutzhütten gelten nicht als Touristenunterkünfte; | |||||||||
5. |
| |||||||||
a) | in der Steiermark eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit | |||||||||
b) | wirtschaftlich unmittelbar oder mittelbar | |||||||||
c) |
| |||||||||
6. |
|
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/1994, LGBl. Nr. 13/1997, LGBl. Nr. 12/2010, LGBl. Nr. 11/2012
Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet:
1. | Tourismus: der gesamte, vorwiegend der Erholung, der Besichtigung von landschaftlichen Schönheiten, Sehenswürdigkeiten und historischen Stätten, dem Sport, der Volkstumspflege, dem wirtschaftlichen, kulturellen und gesellschaftlichen Leben und dem Vergnügen dienende vorübergehende Aufenthalt von Personen in einer Gemeinde des Landes und der damit zusammenhängende Reiseverkehr; | |||||||||
2. | Tourismusgemeinden: Gemeinden, die in die Ortsklasse A, B, C oder ”Statutarstadt” eingestuft sind; | |||||||||
3. | Touristen: Urlauber, Kurgäste, Geschäftsreisende und sonstige Personen, die in einer Touristenunterkunft nicht länger als zwei Monate nächtigen; | |||||||||
4. | Touristenunterkünfte: unter Leitung oder Aufsicht des Unterkunftgebers oder seines Beauftragten stehende Unterkünfte, die zur Unterbringung von Touristen bestimmt sind. Beaufsichtigte Camping- und Wohnwagenplätze gelten als Touristenunterkünfte; nicht bewirtschaftete Schutzhütten gelten nicht als Touristenunterkünfte; | |||||||||
5. |
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a) | in der Steiermark eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit | |||||||||
b) | wirtschaftlich unmittelbar oder mittelbar | |||||||||
c) |
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6. |
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Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/1994, LGBl. Nr. 13/1997, LGBl. Nr. 12/2010, LGBl. Nr. 11/2012