§ 1 Stmk. TG 1992 Begriffsbestimmungen

Steiermärkisches Tourismusgesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.9999

Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet:

1.

Tourismus: der gesamte, vorwiegend der Erholung, der Besichtigung von landschaftlichen Schönheiten, Sehenswürdigkeiten und historischen Stätten, dem Sport, der Volkstumspflege, dem wirtschaftlichen, kulturellen und gesellschaftlichen Leben und dem Vergnügen dienende vorübergehende Aufenthalt von Personen in einer Gemeinde des Landes und der damit zusammenhängende Reiseverkehr;

2.

Tourismusgemeinden: Gemeinden, die in die Ortsklasse A, B, C oder ”Statutarstadt” eingestuft sind;

3.

Touristen: Urlauber, Kurgäste, Geschäftsreisende und sonstige Personen, die in einer Touristenunterkunft nicht länger als zwei Monate nächtigen;

4.

Touristenunterkünfte: unter Leitung oder Aufsicht des Unterkunftgebers oder seines Beauftragten stehende Unterkünfte, die zur Unterbringung von Touristen bestimmt sind. Beaufsichtigte Camping- und Wohnwagenplätze gelten als Touristenunterkünfte; nicht bewirtschaftete Schutzhütten gelten nicht als Touristenunterkünfte;

5.

TourismusinteressentTourismusinteressenten: alle natürlichen und juristischen Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts, verwandte rechtsfähige Gesellschaftsformen sowie Erwerbsgesellschaften bürgerlichen RechtsUnternehmer, die

a)

in der Steiermark eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Sinne desgemäß § 2 Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663, in der Fassung BGBl. Nr. 201/1996, (UStG) selbständig ausüben; als gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Sinne dieses Gesetzes gelten auch Umsätze von Organschaften (§ 2 Abs. 2 UStG 1994); Tätigkeiten, die auf Dauer gesehen weder Gewinne noch Einnahmenüberschüsse erwarten lassen (§ 2 Abs. 5 UStG 1994), gelten auch dann als unternehmerische Tätigkeit im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie in die Beitragsgruppe 1 oder 2 fallen,

b)

wirtschaftlich unmittelbar oder mittelbar ameinen Nutzen aus dem Tourismus in der Steiermark interessiert sinderzielen und

c)

zu diesem Zweck in einer Tourismusgemeinde des Landes einen Sitz, Standort oder eine Betriebsstätte im Sinne dergemäß §§ 27, 29 und 30 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961 in der gemäß § 39 geltenden Fassung, haben; bei einer Erwerbstätigkeit ohne festen Standort ist der Wohnsitz im Sinne des § 26 BAO, in der gemäß § 39 geltenden Fassung, des Inhabers der Berechtigung gemäß § 26 BAO und bei Vermietung und Verpachtung der Ort des in Bestand gegebenen Objektes im Land Steiermark maßgebend; bei Mobilfunknetzbetreibern gelten die Empfangseinrichtungen der Mobilfunknutzerinnen und nutzer als Betriebsstätten, und zwar an jenem im Land Steiermark gelegenen Ort, an dem diesen die Abrechnung zugestellt wird (Rechnungsadresse).

6.

Alle Bezeichnungen, die in diesem Gesetz sprachlich in der männlichen Form verwendet werden, gelten sinngemäß auch in der weiblichen Form(Anm.: entfallen)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/1994, LGBl. Nr. 13/1997, LGBl. Nr. 12/2010, LGBl. Nr. 11/2012

Stand vor dem 31.12.2011

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.2011

Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet:

1.

Tourismus: der gesamte, vorwiegend der Erholung, der Besichtigung von landschaftlichen Schönheiten, Sehenswürdigkeiten und historischen Stätten, dem Sport, der Volkstumspflege, dem wirtschaftlichen, kulturellen und gesellschaftlichen Leben und dem Vergnügen dienende vorübergehende Aufenthalt von Personen in einer Gemeinde des Landes und der damit zusammenhängende Reiseverkehr;

2.

Tourismusgemeinden: Gemeinden, die in die Ortsklasse A, B, C oder ”Statutarstadt” eingestuft sind;

3.

Touristen: Urlauber, Kurgäste, Geschäftsreisende und sonstige Personen, die in einer Touristenunterkunft nicht länger als zwei Monate nächtigen;

4.

Touristenunterkünfte: unter Leitung oder Aufsicht des Unterkunftgebers oder seines Beauftragten stehende Unterkünfte, die zur Unterbringung von Touristen bestimmt sind. Beaufsichtigte Camping- und Wohnwagenplätze gelten als Touristenunterkünfte; nicht bewirtschaftete Schutzhütten gelten nicht als Touristenunterkünfte;

5.

TourismusinteressentTourismusinteressenten: alle natürlichen und juristischen Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts, verwandte rechtsfähige Gesellschaftsformen sowie Erwerbsgesellschaften bürgerlichen RechtsUnternehmer, die

a)

in der Steiermark eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Sinne desgemäß § 2 Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663, in der Fassung BGBl. Nr. 201/1996, (UStG) selbständig ausüben; als gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Sinne dieses Gesetzes gelten auch Umsätze von Organschaften (§ 2 Abs. 2 UStG 1994); Tätigkeiten, die auf Dauer gesehen weder Gewinne noch Einnahmenüberschüsse erwarten lassen (§ 2 Abs. 5 UStG 1994), gelten auch dann als unternehmerische Tätigkeit im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie in die Beitragsgruppe 1 oder 2 fallen,

b)

wirtschaftlich unmittelbar oder mittelbar ameinen Nutzen aus dem Tourismus in der Steiermark interessiert sinderzielen und

c)

zu diesem Zweck in einer Tourismusgemeinde des Landes einen Sitz, Standort oder eine Betriebsstätte im Sinne dergemäß §§ 27, 29 und 30 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961 in der gemäß § 39 geltenden Fassung, haben; bei einer Erwerbstätigkeit ohne festen Standort ist der Wohnsitz im Sinne des § 26 BAO, in der gemäß § 39 geltenden Fassung, des Inhabers der Berechtigung gemäß § 26 BAO und bei Vermietung und Verpachtung der Ort des in Bestand gegebenen Objektes im Land Steiermark maßgebend; bei Mobilfunknetzbetreibern gelten die Empfangseinrichtungen der Mobilfunknutzerinnen und nutzer als Betriebsstätten, und zwar an jenem im Land Steiermark gelegenen Ort, an dem diesen die Abrechnung zugestellt wird (Rechnungsadresse).

6.

Alle Bezeichnungen, die in diesem Gesetz sprachlich in der männlichen Form verwendet werden, gelten sinngemäß auch in der weiblichen Form(Anm.: entfallen)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/1994, LGBl. Nr. 13/1997, LGBl. Nr. 12/2010, LGBl. Nr. 11/2012

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