§ 4 Stmk. TG 1992

Steiermärkisches Tourismusgesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2021 bis 31.12.9999

(1) Durch die Einstufung einer Gemeinde gemäß § 2 Abs. 1 in eine der Ortsklassen A, B, C sowie Statutarstadt wird ein Tourismusverband gebildet.

(2) Ein Tourismusverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und besitzt Rechtspersönlichkeit. Der Tourismusverband führt die Bezeichnung ”Tourismusverband …” unter Anfügung des Namens der Tourismusgemeinde, für die er errichtet ist. In dieser Gemeinde hat der Tourismusverband seinen Sitz. Der Tourismusverband ist berechtigt, im Geschäftsverkehr einen werbewirksamen Namen bzw. ein Emblem zu verwenden.

(3) Tourismusgemeinden, die ein gemeinsames oder gleichartiges Tourismusangebot haben und die als Region eine Einheit bilden, sollen zu einem gemeinsamen Tourismusverband zusammengeschlossen werden. Die Bildung eines solchen Verbandes ist über Antrag der betroffenen Tourismusgemeinden oder von Amts wegen durch die Landesregierung zu verordnen. In der Verordnung ist auch zu bestimmen, in welcher dieser GemeindenTourismusgemeinden der Tourismusverband seinen Sitz hat und wie seine Bezeichnung lautet. Solche Tourismusverbände sind gemäß § 6 besonders zu fördern. Wird mit Verordnung eine Tourismusgemeinde einem bereits bestehenden mehrgemeindigen Tourismusverband zugeordnet, so kann die Tourismusgemeinde umgehend eine Vertreterin/einen Vertreter und ein Ersatzmitglied in die Tourismuskommission entsenden. Die Beitragspflicht der Tourismusinteressenten entsteht diesfalls bei bisherigen Nichttourismusgemeinden erst mit Beginn des nächsten Kalenderjahres und es erfolgt aus diesem Anlass keine gesonderte Neuwahl der Tourismuskommission.

(4) Zur Wahrung, Förderung und Vertretung der örtlichen Belange des Tourismus obliegen dem Tourismusverband insbesondere:

a)

die Organisation des Tourismus im Ort;

b)

die Betreuung der Gäste, insbesondere durch Information und Gestaltung von Freizeitaktivitäten, wobei auch auf die Erfordernisse von Menschen mit besonderen Bedürfnissen zu achten ist;

c)

die Mitgestaltung des Angebotes in den Tourismusgemeinden durch Initiativen und durch Koordination der Einzelangebote von Beherbergern und Freizeitanbietern;

d)

die Erstellung von Konzepten für die Entwicklung des regionalen Tourismus, einschließlich der Integrierung der Markeninhalte der Dachmarke Steiermark;

e)

Marketing, Werbung, Angebotsaufbereitung, Produktentwicklung und Destinationsmanagement für den Tourismus unter Berücksichtigung der Markeninhalte der Dachmarke Steiermark;

f)

die Unterstützung bei Maßnahmen zur Pflege und Förderung des Tourismus, welche von Dritten ausgehen;

g)

die Mittelaufbringung von Dritten, welche keine Tourismusinteressenten gemäß § 1 Z 5 sind, aber aus dem steirischen Tourismus Nutzen ziehen;

h)

die Werbung für Angebote, welche Teil der touristischen Infrastruktur sind.

(5) Die Einstufung einer bisher in eine der Ortsklassen A bis C eingestuften Gemeinde in die Ortsklasse D schließt die Auflösung ihres Tourismusverbandes mit ein. Das vorhandene Verbandsvermögen ist unter Aufrechterhaltung seiner Widmung für Tourismuszwecke an die Gemeinde zu übertragen.

(6) Wird gemäß Abs. 3 für mehrere Tourismusgemeinden ein Tourismusverband gebildet, so gehtgehen das vorhandene Verbandsvermögen sowie sämtliche Rechte, Pflichten und Verträge der bisherigen Tourismusverbände im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge auf diesen über. Im Falle der Auflösung eines TourismusverbandesTourismusverbands für mehrere Tourismusgemeinden ist das vorhandene Verbandsvermögen auf die neuerrichteten Tourismusverbände nach dem Verhältnis des Aufkommens an Interessentenbeiträgen in den Tourismusgemeinden aufzuteilen.

(7) Wird eine Gemeinde auf Grund der Einstufung gemäß § 2 Abs. 1 zur Tourismusgemeinde, so hat die Bürgermeisterin/der Bürgermeister im Rahmen des übertragenen Wirkungsbereiches bis zur Wahl der/des Vorsitzenden des TourismusverbandesTourismusverbands die Aufgaben der/des Vorsitzenden wahrzunehmen. Im Fall des § 4 Abs. 3 hat die Bürgermeisterin/der Bürgermeister jener Tourismusgemeinde, in deren Gebiet der Tourismusverband seinen Sitz hat, bis zur Wahl der/des Vorsitzenden deren/dessen Aufgaben wahrzunehmen. Die erste Sitzung der Vollversammlung (§ 7) ist zu ihrer ersten Sitzunghat innerhalb von drei Monatensechs Wochen, gerechnet ab Inkrafttreten der neuen Ortsklasseneinteilung, einzuberufenstattzufinden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2003, LGBl. Nr. 11/2012, LGBl. Nr. 52/2021

Stand vor dem 30.09.2021

In Kraft vom 01.01.2012 bis 30.09.2021

(1) Durch die Einstufung einer Gemeinde gemäß § 2 Abs. 1 in eine der Ortsklassen A, B, C sowie Statutarstadt wird ein Tourismusverband gebildet.

(2) Ein Tourismusverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und besitzt Rechtspersönlichkeit. Der Tourismusverband führt die Bezeichnung ”Tourismusverband …” unter Anfügung des Namens der Tourismusgemeinde, für die er errichtet ist. In dieser Gemeinde hat der Tourismusverband seinen Sitz. Der Tourismusverband ist berechtigt, im Geschäftsverkehr einen werbewirksamen Namen bzw. ein Emblem zu verwenden.

(3) Tourismusgemeinden, die ein gemeinsames oder gleichartiges Tourismusangebot haben und die als Region eine Einheit bilden, sollen zu einem gemeinsamen Tourismusverband zusammengeschlossen werden. Die Bildung eines solchen Verbandes ist über Antrag der betroffenen Tourismusgemeinden oder von Amts wegen durch die Landesregierung zu verordnen. In der Verordnung ist auch zu bestimmen, in welcher dieser GemeindenTourismusgemeinden der Tourismusverband seinen Sitz hat und wie seine Bezeichnung lautet. Solche Tourismusverbände sind gemäß § 6 besonders zu fördern. Wird mit Verordnung eine Tourismusgemeinde einem bereits bestehenden mehrgemeindigen Tourismusverband zugeordnet, so kann die Tourismusgemeinde umgehend eine Vertreterin/einen Vertreter und ein Ersatzmitglied in die Tourismuskommission entsenden. Die Beitragspflicht der Tourismusinteressenten entsteht diesfalls bei bisherigen Nichttourismusgemeinden erst mit Beginn des nächsten Kalenderjahres und es erfolgt aus diesem Anlass keine gesonderte Neuwahl der Tourismuskommission.

(4) Zur Wahrung, Förderung und Vertretung der örtlichen Belange des Tourismus obliegen dem Tourismusverband insbesondere:

a)

die Organisation des Tourismus im Ort;

b)

die Betreuung der Gäste, insbesondere durch Information und Gestaltung von Freizeitaktivitäten, wobei auch auf die Erfordernisse von Menschen mit besonderen Bedürfnissen zu achten ist;

c)

die Mitgestaltung des Angebotes in den Tourismusgemeinden durch Initiativen und durch Koordination der Einzelangebote von Beherbergern und Freizeitanbietern;

d)

die Erstellung von Konzepten für die Entwicklung des regionalen Tourismus, einschließlich der Integrierung der Markeninhalte der Dachmarke Steiermark;

e)

Marketing, Werbung, Angebotsaufbereitung, Produktentwicklung und Destinationsmanagement für den Tourismus unter Berücksichtigung der Markeninhalte der Dachmarke Steiermark;

f)

die Unterstützung bei Maßnahmen zur Pflege und Förderung des Tourismus, welche von Dritten ausgehen;

g)

die Mittelaufbringung von Dritten, welche keine Tourismusinteressenten gemäß § 1 Z 5 sind, aber aus dem steirischen Tourismus Nutzen ziehen;

h)

die Werbung für Angebote, welche Teil der touristischen Infrastruktur sind.

(5) Die Einstufung einer bisher in eine der Ortsklassen A bis C eingestuften Gemeinde in die Ortsklasse D schließt die Auflösung ihres Tourismusverbandes mit ein. Das vorhandene Verbandsvermögen ist unter Aufrechterhaltung seiner Widmung für Tourismuszwecke an die Gemeinde zu übertragen.

(6) Wird gemäß Abs. 3 für mehrere Tourismusgemeinden ein Tourismusverband gebildet, so gehtgehen das vorhandene Verbandsvermögen sowie sämtliche Rechte, Pflichten und Verträge der bisherigen Tourismusverbände im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge auf diesen über. Im Falle der Auflösung eines TourismusverbandesTourismusverbands für mehrere Tourismusgemeinden ist das vorhandene Verbandsvermögen auf die neuerrichteten Tourismusverbände nach dem Verhältnis des Aufkommens an Interessentenbeiträgen in den Tourismusgemeinden aufzuteilen.

(7) Wird eine Gemeinde auf Grund der Einstufung gemäß § 2 Abs. 1 zur Tourismusgemeinde, so hat die Bürgermeisterin/der Bürgermeister im Rahmen des übertragenen Wirkungsbereiches bis zur Wahl der/des Vorsitzenden des TourismusverbandesTourismusverbands die Aufgaben der/des Vorsitzenden wahrzunehmen. Im Fall des § 4 Abs. 3 hat die Bürgermeisterin/der Bürgermeister jener Tourismusgemeinde, in deren Gebiet der Tourismusverband seinen Sitz hat, bis zur Wahl der/des Vorsitzenden deren/dessen Aufgaben wahrzunehmen. Die erste Sitzung der Vollversammlung (§ 7) ist zu ihrer ersten Sitzunghat innerhalb von drei Monatensechs Wochen, gerechnet ab Inkrafttreten der neuen Ortsklasseneinteilung, einzuberufenstattzufinden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2003, LGBl. Nr. 11/2012, LGBl. Nr. 52/2021

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