§ 8 Stmk. TG 1992

Steiermärkisches Tourismusgesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2021 bis 31.12.9999

(1) Die Tourismusinteressenten sowie die Gemeinde bzw. im Falle des § 4 Abs. 3 die Gemeinden im Gebiet des Tourismusverbandes sind seine gesetzlichen Mitglieder. Diese sind von der Gemeinde zu erheben. Keine gesetzlichen Mitglieder sind Unternehmer, deren Umsätze zur Gänze gemäß § 31 Abs. 1 von der Beitragspflicht ausgenommen sind, sowie jene, die gemäß § 33 Abs. 1 2 keinen Interessentenbeitrag zu leisten haben. Über die gesetzliche Mitgliedschaft zu einem Tourismusverband entscheidet die Landesregierung auf Antrag des Betroffenen oder des Vorsitzenden des Tourismusverbandes oder von Amts wegen. Die Landesregierung ist zur automationsunterstützten Abfrage der Daten aus dem zentralen Gewerberegister ermächtigt.

(2) Personen, juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts sowie verwandte rechtsfähige Gesellschaftsformen, die nicht gesetzliche Mitglieder des Tourismusverbandes sind, können auf ihren Antrag durch Beschluß der Tourismuskommission (§ 13) in den Tourismusverband als freiwillige Mitglieder aufgenommen werden, wenn sie

a)

am Tourismus unmittelbar oder mittelbar interessiert sind,

b)

im Gebiet des Tourismusverbandes ihren Wohnsitz oder Sitz oder Standort haben und

c)

jährlich jedenfalls den Mindestbeitrag leisten.

(3) Personen, juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts sowie verwandte rechtsfähige Gesellschaftsformen, die nicht gesetzliche Mitglieder des Tourismusverbandes sind, können auf ihren Antrag durch Beschluß der Tourismuskommission (§ 13) in den Tourismusverband als außerordentliche Mitglieder aufgenommen werden, wenn sie

a)

am Tourismus mittelbar oder unmittelbar interessiert sind,

b)

außerhalb des Tourismusverbandes ihren Wohnsitz oder Sitz oder Standort haben

c)

nicht gesetzliche Mitglieder eines anderen Tourismusverbandes sind und

d)

jährlich den ihrer Berufsgruppe entsprechenden Interessentenbeitrag bzw. den in Betracht kommenden Mindestbeitrag entrichten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/1994, LGBl. Nr. 13/1997, LGBl. Nr. 9/2003, LGBl. Nr. 11/2012, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 52/2021

Stand vor dem 30.09.2021

In Kraft vom 01.01.2014 bis 30.09.2021

(1) Die Tourismusinteressenten sowie die Gemeinde bzw. im Falle des § 4 Abs. 3 die Gemeinden im Gebiet des Tourismusverbandes sind seine gesetzlichen Mitglieder. Diese sind von der Gemeinde zu erheben. Keine gesetzlichen Mitglieder sind Unternehmer, deren Umsätze zur Gänze gemäß § 31 Abs. 1 von der Beitragspflicht ausgenommen sind, sowie jene, die gemäß § 33 Abs. 1 2 keinen Interessentenbeitrag zu leisten haben. Über die gesetzliche Mitgliedschaft zu einem Tourismusverband entscheidet die Landesregierung auf Antrag des Betroffenen oder des Vorsitzenden des Tourismusverbandes oder von Amts wegen. Die Landesregierung ist zur automationsunterstützten Abfrage der Daten aus dem zentralen Gewerberegister ermächtigt.

(2) Personen, juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts sowie verwandte rechtsfähige Gesellschaftsformen, die nicht gesetzliche Mitglieder des Tourismusverbandes sind, können auf ihren Antrag durch Beschluß der Tourismuskommission (§ 13) in den Tourismusverband als freiwillige Mitglieder aufgenommen werden, wenn sie

a)

am Tourismus unmittelbar oder mittelbar interessiert sind,

b)

im Gebiet des Tourismusverbandes ihren Wohnsitz oder Sitz oder Standort haben und

c)

jährlich jedenfalls den Mindestbeitrag leisten.

(3) Personen, juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts sowie verwandte rechtsfähige Gesellschaftsformen, die nicht gesetzliche Mitglieder des Tourismusverbandes sind, können auf ihren Antrag durch Beschluß der Tourismuskommission (§ 13) in den Tourismusverband als außerordentliche Mitglieder aufgenommen werden, wenn sie

a)

am Tourismus mittelbar oder unmittelbar interessiert sind,

b)

außerhalb des Tourismusverbandes ihren Wohnsitz oder Sitz oder Standort haben

c)

nicht gesetzliche Mitglieder eines anderen Tourismusverbandes sind und

d)

jährlich den ihrer Berufsgruppe entsprechenden Interessentenbeitrag bzw. den in Betracht kommenden Mindestbeitrag entrichten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/1994, LGBl. Nr. 13/1997, LGBl. Nr. 9/2003, LGBl. Nr. 11/2012, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 52/2021

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