§ 13 Stmk. TG 1992

Steiermärkisches Tourismusgesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2021 bis 31.12.9999

(1) Die Funktionsperiode der Tourismuskommission dauert fünf Jahre. Sie beginnt mit dem Tag der Wahl der Mitglieder der Tourismuskommission.

(1a) Die Tourismuskommission setzt sich zusammen bei Tourismusverbänden

1.

mit bis zu 50 Wahlberechtigten aus einem Mitglied je Wahlvorschlagsgruppe,

2.

mit 51 bis 150 Wahlberechtigten aus zwei Mitgliedern je Wahlvorschlagsgruppe und

3.

mit über 150 Wahlberechtigten aus dreivier Mitgliedern je Wahlvorschlagsgruppe.

(2) Die Mitglieder werden in der Vollversammlung von den einzelnen Wahlvorschlagsgruppen (§ 14 Abs. 3) getrennt gewählt, wobei für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied zu wählen ist. Ausgenommen von dieser Bestimmung ist das vereinfachte Wahlverfahren nach § 15 Abs. 1 und 3.

(3) Weiteres Mitglied (Ersatzmitglied) der Tourismuskommission ist eine Vertreterin/ein Vertreter der Gemeinde, in Tourismusverbänden gemäß § 4 Abs. 3 je eine Vertreterin/ein Vertreter jeder Tourismusgemeinde. Der Gemeinderat kann zur Vertreterin/zum Vertreter der Tourismusgemeinde die Bürgermeisterin/den Bürgermeister, ein Mitglied des Stadtsenates oder, ein Mitglied des Gemeinderates, ein gesetzliches Mitglied des Tourismusverbands oder eine Person, die eine mehrjährige Erfahrung im Tourismus aufweist, bestellen. Zur Vertreterin/Zum Vertreter der Tourismusgemeinde darf nicht bestellt werden, wer bereits von der Vollversammlung zum Mitglied der Tourismuskommission gewählt worden ist.

(4) In Tourismusgemeinden mit 51 bis 150 Tourismusinteressenten, ausgenommen in Tourismusverbänden gemäß § 4 Abs. 3, sind vom Gemeinderat unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 3 zwei Mitglieder (Ersatzmitglieder) in die Tourismuskommission zu entsenden, wobei je ein Mitglied von der stärksten und der zweitstärksten Fraktion vorzuschlagen ist. In Tourismusgemeinden ab 151 Tourismusinteressenten, ausgenommen in Tourismusverbänden gemäß § 4 Abs. 3, sind vom Gemeinderat unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 3 drei Mitglieder (Ersatzmitglieder) in die Tourismuskommission zu entsenden, wobei je ein Mitglied von der stärksten, der zweitstärksten und der drittstärksten Fraktion vorzuschlagen ist. Sind in einem Gemeinderat nur zwei Fraktionen vertreten, so darf diese Gemeinde nur zwei Mitglieder bestellen, eines auf Vorschlag der stärksten und eines auf Vorschlag der zweitstärksten Fraktion.

(5) Die Tourismusgemeinde ist vom Vorsitzenden spätestens zwei Wochen vor der Wahl der von der Vollversammlung zu wählenden Mitglieder der Tourismuskommission schriftlich aufzufordern, innerhalb einer Frist von vier Wochen die entsprechenden Mitglieder (Ersatzmitglieder) bekanntzugeben.

(6) Die Mitglieder der Tourismuskommission sind der Landesregierung bekanntzugeben.

(7) Die in die Tourismuskommission entsendeten Mitglieder (Ersatzmitglieder) üben ihre Funktion bis zu ihrer Abberufung durch den Gemeinderat oder bis zur Neuwahl der Tourismuskommission, längstens aber für die Dauer ihres Gemeinderatsmandates, aus.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/1994, LGBl. Nr. 9/2003, LGBl. Nr. 57/2014, LGBl. Nr. 52/2021

Stand vor dem 30.09.2021

In Kraft vom 03.06.2014 bis 30.09.2021

(1) Die Funktionsperiode der Tourismuskommission dauert fünf Jahre. Sie beginnt mit dem Tag der Wahl der Mitglieder der Tourismuskommission.

(1a) Die Tourismuskommission setzt sich zusammen bei Tourismusverbänden

1.

mit bis zu 50 Wahlberechtigten aus einem Mitglied je Wahlvorschlagsgruppe,

2.

mit 51 bis 150 Wahlberechtigten aus zwei Mitgliedern je Wahlvorschlagsgruppe und

3.

mit über 150 Wahlberechtigten aus dreivier Mitgliedern je Wahlvorschlagsgruppe.

(2) Die Mitglieder werden in der Vollversammlung von den einzelnen Wahlvorschlagsgruppen (§ 14 Abs. 3) getrennt gewählt, wobei für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied zu wählen ist. Ausgenommen von dieser Bestimmung ist das vereinfachte Wahlverfahren nach § 15 Abs. 1 und 3.

(3) Weiteres Mitglied (Ersatzmitglied) der Tourismuskommission ist eine Vertreterin/ein Vertreter der Gemeinde, in Tourismusverbänden gemäß § 4 Abs. 3 je eine Vertreterin/ein Vertreter jeder Tourismusgemeinde. Der Gemeinderat kann zur Vertreterin/zum Vertreter der Tourismusgemeinde die Bürgermeisterin/den Bürgermeister, ein Mitglied des Stadtsenates oder, ein Mitglied des Gemeinderates, ein gesetzliches Mitglied des Tourismusverbands oder eine Person, die eine mehrjährige Erfahrung im Tourismus aufweist, bestellen. Zur Vertreterin/Zum Vertreter der Tourismusgemeinde darf nicht bestellt werden, wer bereits von der Vollversammlung zum Mitglied der Tourismuskommission gewählt worden ist.

(4) In Tourismusgemeinden mit 51 bis 150 Tourismusinteressenten, ausgenommen in Tourismusverbänden gemäß § 4 Abs. 3, sind vom Gemeinderat unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 3 zwei Mitglieder (Ersatzmitglieder) in die Tourismuskommission zu entsenden, wobei je ein Mitglied von der stärksten und der zweitstärksten Fraktion vorzuschlagen ist. In Tourismusgemeinden ab 151 Tourismusinteressenten, ausgenommen in Tourismusverbänden gemäß § 4 Abs. 3, sind vom Gemeinderat unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 3 drei Mitglieder (Ersatzmitglieder) in die Tourismuskommission zu entsenden, wobei je ein Mitglied von der stärksten, der zweitstärksten und der drittstärksten Fraktion vorzuschlagen ist. Sind in einem Gemeinderat nur zwei Fraktionen vertreten, so darf diese Gemeinde nur zwei Mitglieder bestellen, eines auf Vorschlag der stärksten und eines auf Vorschlag der zweitstärksten Fraktion.

(5) Die Tourismusgemeinde ist vom Vorsitzenden spätestens zwei Wochen vor der Wahl der von der Vollversammlung zu wählenden Mitglieder der Tourismuskommission schriftlich aufzufordern, innerhalb einer Frist von vier Wochen die entsprechenden Mitglieder (Ersatzmitglieder) bekanntzugeben.

(6) Die Mitglieder der Tourismuskommission sind der Landesregierung bekanntzugeben.

(7) Die in die Tourismuskommission entsendeten Mitglieder (Ersatzmitglieder) üben ihre Funktion bis zu ihrer Abberufung durch den Gemeinderat oder bis zur Neuwahl der Tourismuskommission, längstens aber für die Dauer ihres Gemeinderatsmandates, aus.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/1994, LGBl. Nr. 9/2003, LGBl. Nr. 57/2014, LGBl. Nr. 52/2021

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