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(1) Der Tourismuskommission obliegt die Besorgung aller Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ des Tourismusverbandes oder einem Geschäftsführer (§ 25) vorbehalten sind.
(2) Die Tourismuskommission ist mindestens zweimalvier Mal jährlich sowie dann einzuberufen, wenn es wenigstens ein Drittel der Mitglieder der Tourismuskommission verlangt.
(3) Die Tourismuskommission hat die Vollversammlung über ihre Tätigkeit umfassend zu informieren.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2003, LGBl. Nr. 52/2021
(1) Der Tourismuskommission obliegt die Besorgung aller Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ des Tourismusverbandes oder einem Geschäftsführer (§ 25) vorbehalten sind.
(2) Die Tourismuskommission ist mindestens zweimalvier Mal jährlich sowie dann einzuberufen, wenn es wenigstens ein Drittel der Mitglieder der Tourismuskommission verlangt.
(3) Die Tourismuskommission hat die Vollversammlung über ihre Tätigkeit umfassend zu informieren.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2003, LGBl. Nr. 52/2021