§ 17 Stmk. TG 1992

Steiermärkisches Tourismusgesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2021 bis 31.12.9999

(1) Der Tourismuskommission obliegt die Besorgung aller Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ des Tourismusverbandes oder einem Geschäftsführer (§ 25) vorbehalten sind.

(2) Die Tourismuskommission ist mindestens zweimalvier Mal jährlich sowie dann einzuberufen, wenn es wenigstens ein Drittel der Mitglieder der Tourismuskommission verlangt.

(3) Die Tourismuskommission hat die Vollversammlung über ihre Tätigkeit umfassend zu informieren.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2003, LGBl. Nr. 52/2021

Stand vor dem 30.09.2021

In Kraft vom 01.03.2003 bis 30.09.2021

(1) Der Tourismuskommission obliegt die Besorgung aller Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ des Tourismusverbandes oder einem Geschäftsführer (§ 25) vorbehalten sind.

(2) Die Tourismuskommission ist mindestens zweimalvier Mal jährlich sowie dann einzuberufen, wenn es wenigstens ein Drittel der Mitglieder der Tourismuskommission verlangt.

(3) Die Tourismuskommission hat die Vollversammlung über ihre Tätigkeit umfassend zu informieren.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2003, LGBl. Nr. 52/2021

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