§ 20 Stmk. TG 1992

Steiermärkisches Tourismusgesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2021 bis 31.12.9999

(1) Die Vollversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei Rechnungsprüfer/innen und zwei Ersatzrechnungsprüfer/innen. Nicht zur Rechnungsprüferin/zum Rechnungsprüfer können Mitglieder der Tourismuskommission gewählt werden. Für die Wahl gilt § 18 Abs. 1 und Abs. 2 sinngemäß. Die Funktionsperiode der Rechnungsprüfer/innen und Ersatzrechnungsprüfer/innen beträgt fünf Jahre; sie endet jedenfalls mit dem Ende der Funktionsperiode der Tourismuskommission.

(2) Der Ersatzrechnungsprüfer vertritt den Rechnungsprüfer, wenn dieser verhindert ist. Scheidet der Rechnungsprüfer aus, so führt der Ersatzrechnungsprüfer dessen Geschäfte bis zur Wahl eines neuen Rechnungsprüfers.

(3) Den Rechnungsprüfern obliegt die Überprüfung der Gebarung und des Rechnungsabschlusses des Tourismusverbandes einschließlich seiner wirtschaftlichen Unternehmungen auf ihre Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie ihre Übereinstimmung mit dem Voranschlag.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2003, LGBl. Nr. 52/2021

Stand vor dem 30.09.2021

In Kraft vom 01.03.2003 bis 30.09.2021

(1) Die Vollversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei Rechnungsprüfer/innen und zwei Ersatzrechnungsprüfer/innen. Nicht zur Rechnungsprüferin/zum Rechnungsprüfer können Mitglieder der Tourismuskommission gewählt werden. Für die Wahl gilt § 18 Abs. 1 und Abs. 2 sinngemäß. Die Funktionsperiode der Rechnungsprüfer/innen und Ersatzrechnungsprüfer/innen beträgt fünf Jahre; sie endet jedenfalls mit dem Ende der Funktionsperiode der Tourismuskommission.

(2) Der Ersatzrechnungsprüfer vertritt den Rechnungsprüfer, wenn dieser verhindert ist. Scheidet der Rechnungsprüfer aus, so führt der Ersatzrechnungsprüfer dessen Geschäfte bis zur Wahl eines neuen Rechnungsprüfers.

(3) Den Rechnungsprüfern obliegt die Überprüfung der Gebarung und des Rechnungsabschlusses des Tourismusverbandes einschließlich seiner wirtschaftlichen Unternehmungen auf ihre Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie ihre Übereinstimmung mit dem Voranschlag.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2003, LGBl. Nr. 52/2021

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