§ 23 Stmk. TG 1992

Steiermärkisches Tourismusgesetz 1992

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2021 bis 31.12.9999

Die Tourismusverbände können zur Besorgung der ihnen obliegenden Aufgaben Geschäftsstellen errichten. Tourismusverbände, die Geschäftsführer (§ 25) bestellen, sind zur Errichtung einer; jeder Tourismusverband hat zumindest eine Geschäftsstelle verpflichtetan seinem Sitz zu errichten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 52/2021

Stand vor dem 30.09.2021

In Kraft vom 01.09.1992 bis 30.09.2021

Die Tourismusverbände können zur Besorgung der ihnen obliegenden Aufgaben Geschäftsstellen errichten. Tourismusverbände, die Geschäftsführer (§ 25) bestellen, sind zur Errichtung einer; jeder Tourismusverband hat zumindest eine Geschäftsstelle verpflichtetan seinem Sitz zu errichten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 52/2021

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten