§ 27 Stmk. TG 1992

Steiermärkisches Tourismusgesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2021 bis 31.12.9999

(1) Die Tourismusinteressenten (§ 1 Z 5) haben für jedes Kalenderjahr (Beitragszeitraum) Interessentenbeiträge zu entrichten.

(2) Werden mehrere beitragsbegründende Tätigkeiten ausgeübt, so hat der Tourismusinteressent wahlweise entweder für jede dieser Tätigkeiten getrennt nach der jeweiligen Beitragsgruppe und dem jeweiligen Anteil am Gesamtumsatz oder für alle diese Tätigkeiten gemeinsam nach dem Gesamtumsatz und der ziffernmäßig niedrigsten Beitragsgruppe einen Interessentenbeitrag zu entrichten.

(3) Tourismusgemeinden haben, unbeschadet allfälliger Interessentenbeiträge auf Grund einer gewerblichen Tätigkeit gemäß § 1 Z 5, den auf sie entfallenden Anteil aus der Nächtigungsabgabe gemäß § 10 Abs. 1 NFWAG 1980§ 10 Abs. 1 StNFWAG an den jeweiligen Tourismusverband gemäß § 4 Abs. 2 und 3 zu entrichten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/1994, LGBl. Nr. 9/2003, LGBl. Nr. 11/2012, LGBl. Nr. 52/2021

Stand vor dem 30.09.2021

In Kraft vom 01.01.2012 bis 30.09.2021

(1) Die Tourismusinteressenten (§ 1 Z 5) haben für jedes Kalenderjahr (Beitragszeitraum) Interessentenbeiträge zu entrichten.

(2) Werden mehrere beitragsbegründende Tätigkeiten ausgeübt, so hat der Tourismusinteressent wahlweise entweder für jede dieser Tätigkeiten getrennt nach der jeweiligen Beitragsgruppe und dem jeweiligen Anteil am Gesamtumsatz oder für alle diese Tätigkeiten gemeinsam nach dem Gesamtumsatz und der ziffernmäßig niedrigsten Beitragsgruppe einen Interessentenbeitrag zu entrichten.

(3) Tourismusgemeinden haben, unbeschadet allfälliger Interessentenbeiträge auf Grund einer gewerblichen Tätigkeit gemäß § 1 Z 5, den auf sie entfallenden Anteil aus der Nächtigungsabgabe gemäß § 10 Abs. 1 NFWAG 1980§ 10 Abs. 1 StNFWAG an den jeweiligen Tourismusverband gemäß § 4 Abs. 2 und 3 zu entrichten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/1994, LGBl. Nr. 9/2003, LGBl. Nr. 11/2012, LGBl. Nr. 52/2021

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