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(1) Der Interessentenbeitrag gemäß § 27 Abs. 1 ist für jene Tourismusgemeinden zu berechnen, innerhalb deren Gebiete die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit (§ 1 Z 5) ausgeübt wird.
(2) Ist eine Tourismusinteressentin/ein Tourismusinteressent in mehreren Tourismusgemeinden beitragspflichtig, so ist der Interessentenbeitrag für jede Tourismusgemeinde getrennt zu berechnen und zu entrichten. Lässt sich der im Gebiet der einzelnen Tourismusgemeinden erzielte Umsatz nicht feststellen oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand feststellen, so ist der Umsatzerstreckt sich eine wirtschaftlich zusammengehörige Einheit auf die einzelnenmehrere Gemeinden, in denen sich Betriebsstätten befinden, wie folgt aufzuteilen: Diesind die Anteile der einzelnen GemeindenTourismusgemeinden am Umsatz sind nach dem Verhältnis der Arbeitslöhne in denzu berechnen, die auf die einzelnen Betriebsstätten zu berechnennach dem Kommunalsteuergesetz 1993 entfallen. Werden in einer Betriebsstätte keine Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer beschäftigt und wird die die Beitragspflicht begründende Tätigkeit von Betriebsinhaberinnen/Betriebsinhabern, von familieneigenen Arbeitskräften oder von eingetragenen Partnerinnen/eingetragenen Partnern ausgeübt, so ist diese Tätigkeit für die Berechnung der Interessentenbeiträge als Tätigkeit von Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern zu werten.
(3) Abs. 2 gilt sinngemäß, wenn ein Tourismusinteressent im Gebiet einer oder mehrerer (Tourismus)-Gemeinden und in anderen Bundesländern Betriebsstätten unterhält.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/1994, LGBl. Nr. 13/1997, LGBl. Nr. 12/2010, LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 11/2012, LGBl. Nr. 57/2014
(1) Der Interessentenbeitrag gemäß § 27 Abs. 1 ist für jene Tourismusgemeinden zu berechnen, innerhalb deren Gebiete die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit (§ 1 Z 5) ausgeübt wird.
(2) Ist eine Tourismusinteressentin/ein Tourismusinteressent in mehreren Tourismusgemeinden beitragspflichtig, so ist der Interessentenbeitrag für jede Tourismusgemeinde getrennt zu berechnen und zu entrichten. Lässt sich der im Gebiet der einzelnen Tourismusgemeinden erzielte Umsatz nicht feststellen oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand feststellen, so ist der Umsatzerstreckt sich eine wirtschaftlich zusammengehörige Einheit auf die einzelnenmehrere Gemeinden, in denen sich Betriebsstätten befinden, wie folgt aufzuteilen: Diesind die Anteile der einzelnen GemeindenTourismusgemeinden am Umsatz sind nach dem Verhältnis der Arbeitslöhne in denzu berechnen, die auf die einzelnen Betriebsstätten zu berechnennach dem Kommunalsteuergesetz 1993 entfallen. Werden in einer Betriebsstätte keine Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer beschäftigt und wird die die Beitragspflicht begründende Tätigkeit von Betriebsinhaberinnen/Betriebsinhabern, von familieneigenen Arbeitskräften oder von eingetragenen Partnerinnen/eingetragenen Partnern ausgeübt, so ist diese Tätigkeit für die Berechnung der Interessentenbeiträge als Tätigkeit von Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern zu werten.
(3) Abs. 2 gilt sinngemäß, wenn ein Tourismusinteressent im Gebiet einer oder mehrerer (Tourismus)-Gemeinden und in anderen Bundesländern Betriebsstätten unterhält.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/1994, LGBl. Nr. 13/1997, LGBl. Nr. 12/2010, LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 11/2012, LGBl. Nr. 57/2014