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(1) Zur Berechnung der Interessentenbeiträge werden die Berufsgruppen der Tourismusinteressenten in die Beitragsgruppen 1 bis 7 eingeteilt. Die Einreihung der einzelnen Berufsgruppen in die Beitragsgruppen hat die Landesregierung durch Verordnung zu treffen (Beitragsgruppenordnung).
(2) Für die Einreihung in Beitragsgruppen ist das Verhältnis des von der einzelnen Berufsgruppe nach allgemeinen wirtschaftlichen Erfahrungen aus dem Tourismus mittelbar und unmittelbar erzielten Erfolges zum entsprechenden Gesamterfolg aller Berufsgruppen unter Beachtung der branchentypischen Umsatzstruktur (eigene Wertschöpfung) maßgebend. Zur möglichst gleichmäßigen Erfassung der jeweils tourismusnächsten Interessenten kann im Hinblick auf § 34 Abs. 1 eine Berufsgruppe je nach Ortsklasse auch in eine unterschiedliche Beitragsgruppe eingereiht werden.
(3) Werden Leistungen einer Berufsgruppe in der Regel in nicht nur geringfügigem Umfang in anderen Bundesländern erbracht, so ist dies durch die Einreihung in eine höhere Beitragsgruppe so zu berücksichtigen, daß die Zugrundelegung auch des daraus erzielten Umsatzes für die Beitragsberechnung durch diese Einreihung ausgeglichen wird(Anm. Umsätze, die außerhalb der Steiermark erzielt werden, bleiben bei der Ermittlung des beitragspflichtigen Umsatzes außer Ansatz.: entfallen)
(4) Für Umsätze von Tourismusinteressenten in andere Bundesländer gilt die nach der Beitragsgruppenordnung festgesetzte Beitragsgruppe mit der Maßgabe, daß der Beitragspflichtige zur Berechnung seiner Beitragspflicht auch folgende Berechnungsart wählen kann(Anm.: Vom Umsatz werden jene Teile abgezogen, die in ein anderes Bundesland erbracht worden sind. Sämtliche solche Umsätze sind in den Rechnungsbüchern nachzuweisen. In der Beitragserklärung ist bekanntzugeben, daß diese Berechnungsart gewählt wurde. Für Beitragspflichtige, die einer gemäß Abs. 3 eingestuften Berufsgruppe angehören, wird jedoch die um eine Stufe niedrigere Beitragsgruppe zugrunde gelegt.entfallen)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/1994, LGBl. Nr. 9/2003, LGBl. Nr. 11/2012
(1) Zur Berechnung der Interessentenbeiträge werden die Berufsgruppen der Tourismusinteressenten in die Beitragsgruppen 1 bis 7 eingeteilt. Die Einreihung der einzelnen Berufsgruppen in die Beitragsgruppen hat die Landesregierung durch Verordnung zu treffen (Beitragsgruppenordnung).
(2) Für die Einreihung in Beitragsgruppen ist das Verhältnis des von der einzelnen Berufsgruppe nach allgemeinen wirtschaftlichen Erfahrungen aus dem Tourismus mittelbar und unmittelbar erzielten Erfolges zum entsprechenden Gesamterfolg aller Berufsgruppen unter Beachtung der branchentypischen Umsatzstruktur (eigene Wertschöpfung) maßgebend. Zur möglichst gleichmäßigen Erfassung der jeweils tourismusnächsten Interessenten kann im Hinblick auf § 34 Abs. 1 eine Berufsgruppe je nach Ortsklasse auch in eine unterschiedliche Beitragsgruppe eingereiht werden.
(3) Werden Leistungen einer Berufsgruppe in der Regel in nicht nur geringfügigem Umfang in anderen Bundesländern erbracht, so ist dies durch die Einreihung in eine höhere Beitragsgruppe so zu berücksichtigen, daß die Zugrundelegung auch des daraus erzielten Umsatzes für die Beitragsberechnung durch diese Einreihung ausgeglichen wird(Anm. Umsätze, die außerhalb der Steiermark erzielt werden, bleiben bei der Ermittlung des beitragspflichtigen Umsatzes außer Ansatz.: entfallen)
(4) Für Umsätze von Tourismusinteressenten in andere Bundesländer gilt die nach der Beitragsgruppenordnung festgesetzte Beitragsgruppe mit der Maßgabe, daß der Beitragspflichtige zur Berechnung seiner Beitragspflicht auch folgende Berechnungsart wählen kann(Anm.: Vom Umsatz werden jene Teile abgezogen, die in ein anderes Bundesland erbracht worden sind. Sämtliche solche Umsätze sind in den Rechnungsbüchern nachzuweisen. In der Beitragserklärung ist bekanntzugeben, daß diese Berechnungsart gewählt wurde. Für Beitragspflichtige, die einer gemäß Abs. 3 eingestuften Berufsgruppe angehören, wird jedoch die um eine Stufe niedrigere Beitragsgruppe zugrunde gelegt.entfallen)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/1994, LGBl. Nr. 9/2003, LGBl. Nr. 11/2012