§ 31 Stmk. TG 1992

Steiermärkisches Tourismusgesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2021 bis 31.12.9999

(1) Der beitragspflichtige Umsatz ist, soweit in § 33 nicht anderes bestimmt ist, die Summe der im zweitvorangegangenen Jahr erzielten steuerbaren Umsätze gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 sowie der Umsätze aus Bauleistungen gemäß § 19 Abs. 1a UStG 1994.

(2) Ausgenommen sind die Umsätze

a)

gemäß § 6 UStG 1994,

b)

gemäß der Binnenmarktregelung gemäß dem Anhang zu § 29 Abs. 8 (Binnenmarktregelung) UStG 1994,

c)

aus Lieferungen an einen Ort außerhalb Steiermarks und

d)

aus sonstigen Leistungen (§ 3a Abs.1 UStG 1994), soweit sie nicht ausschließlich oder überwiegend in der Steiermark erbracht wurden,

e)

eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes betreffend das land- und forstwirtschaftliche Vermögen gemäß § 29 Z 1 (ausgenommen Umsätze aus der Zimmervermietung) und 2 des Bewertungsgesetzes 1955, sowie Umsätze aus der Ausübung von Einforstungsrechten,

f)

aus der Veräußerung eines Unternehmens oder eines in der Gliederung des Unternehmens gesondert geführten Betriebes im Ganzen (Geschäftsveräußerung) gemäß § 4 Abs. 7 UStG 1994 sowie der Verkauf von Anlagevermögen,

g)

von gemeinnützigen Betrieben, die der Wasserversorgung, der Abwasserentsorgung, der Müll- oder der Tierkörperbeseitigung dienen, sofern die Gebühren und Entgelte für die in diesen Betrieben erbrachten Leistungen den Aufwand für die Erhaltung der Anlage sowie für die Verzinsung und Tilgung des für die Errichtung eingesetzten Kapitals nicht übersteigen.;

h)

einer Unternehmerin/eines Unternehmers, die/der gemäß § 6 Abs. 3 UStG 1994 auf die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 verzichtet hat, in die Beitragsgruppen 3 – 7 fällt, und der Umsatz jenem einer Kleinunternehmerin/eines Kleinunternehmers entspricht.

(3) Beitragspflichtig sind jedoch

1.

Umsätze der folgenden Ziffern des § 6 Abs. 1 UStG 1994:

a)

Z. 8 (Geld- und Kapitalverkehr),

b)

Z. 9 lit. c und d (Versicherungen und Glücksspiel),

c)

Z. 13 (Bausparkassen- und Versicherungsvertreter),

d)

Z. 16 (Vermietung und Verpachtung von Grundstücken).

Von den in Z 16 nicht befreiten Umsätzen bleibt die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Wohnzwecke frei, soweit es sich nicht um die Vermietung von Ferienwohnungen handelt.

e)

Z. 17 (Wohnungseigentumsgemeinschaften),

f)

Z. 19 (Berufe im Gesundheitswesen),

g)

Z. 20 (Zahntechniker),

h)

Z. 27 (Kleinunternehmer) hinsichtlich jener Berufsgruppen, die in die Beitragsgruppe 1 und 2 fallen.

2.

Umsätze eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes betreffend das land- und forstwirtschaftliche Vermögen gemäß § 29 Z 3 bis 5 Bewertungsgesetz 1955 und die Umsätze aus Buschenschenken.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 11/2012, LGBl. Nr. 52/2021

Stand vor dem 30.09.2021

In Kraft vom 01.01.2012 bis 30.09.2021

(1) Der beitragspflichtige Umsatz ist, soweit in § 33 nicht anderes bestimmt ist, die Summe der im zweitvorangegangenen Jahr erzielten steuerbaren Umsätze gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 sowie der Umsätze aus Bauleistungen gemäß § 19 Abs. 1a UStG 1994.

(2) Ausgenommen sind die Umsätze

a)

gemäß § 6 UStG 1994,

b)

gemäß der Binnenmarktregelung gemäß dem Anhang zu § 29 Abs. 8 (Binnenmarktregelung) UStG 1994,

c)

aus Lieferungen an einen Ort außerhalb Steiermarks und

d)

aus sonstigen Leistungen (§ 3a Abs.1 UStG 1994), soweit sie nicht ausschließlich oder überwiegend in der Steiermark erbracht wurden,

e)

eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes betreffend das land- und forstwirtschaftliche Vermögen gemäß § 29 Z 1 (ausgenommen Umsätze aus der Zimmervermietung) und 2 des Bewertungsgesetzes 1955, sowie Umsätze aus der Ausübung von Einforstungsrechten,

f)

aus der Veräußerung eines Unternehmens oder eines in der Gliederung des Unternehmens gesondert geführten Betriebes im Ganzen (Geschäftsveräußerung) gemäß § 4 Abs. 7 UStG 1994 sowie der Verkauf von Anlagevermögen,

g)

von gemeinnützigen Betrieben, die der Wasserversorgung, der Abwasserentsorgung, der Müll- oder der Tierkörperbeseitigung dienen, sofern die Gebühren und Entgelte für die in diesen Betrieben erbrachten Leistungen den Aufwand für die Erhaltung der Anlage sowie für die Verzinsung und Tilgung des für die Errichtung eingesetzten Kapitals nicht übersteigen.;

h)

einer Unternehmerin/eines Unternehmers, die/der gemäß § 6 Abs. 3 UStG 1994 auf die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 verzichtet hat, in die Beitragsgruppen 3 – 7 fällt, und der Umsatz jenem einer Kleinunternehmerin/eines Kleinunternehmers entspricht.

(3) Beitragspflichtig sind jedoch

1.

Umsätze der folgenden Ziffern des § 6 Abs. 1 UStG 1994:

a)

Z. 8 (Geld- und Kapitalverkehr),

b)

Z. 9 lit. c und d (Versicherungen und Glücksspiel),

c)

Z. 13 (Bausparkassen- und Versicherungsvertreter),

d)

Z. 16 (Vermietung und Verpachtung von Grundstücken).

Von den in Z 16 nicht befreiten Umsätzen bleibt die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Wohnzwecke frei, soweit es sich nicht um die Vermietung von Ferienwohnungen handelt.

e)

Z. 17 (Wohnungseigentumsgemeinschaften),

f)

Z. 19 (Berufe im Gesundheitswesen),

g)

Z. 20 (Zahntechniker),

h)

Z. 27 (Kleinunternehmer) hinsichtlich jener Berufsgruppen, die in die Beitragsgruppe 1 und 2 fallen.

2.

Umsätze eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes betreffend das land- und forstwirtschaftliche Vermögen gemäß § 29 Z 3 bis 5 Bewertungsgesetz 1955 und die Umsätze aus Buschenschenken.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 11/2012, LGBl. Nr. 52/2021

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