§ 33 Stmk. TG 1992

Steiermärkisches Tourismusgesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2021 bis 31.12.9999

(1) Für das Kalenderjahr, in dem eine die Beitragspflicht begründende Tätigkeit aufgenommen wurde (Anfangsjahr), ist, ausgenommen im Fall der Unternehmensübertragung nach Abs. 6, kein Interessentenbeitrag zu entrichten.

(2) Für das dem Anfangsjahr folgende Kalenderjahr ist, ausgenommen im Fall der Unternehmensübertragung nach Abs. 6, der Mindestbeitrag zu entrichten.

(3) Der Berechnung des Interessentenbeitrages für das auf das Anfangsjahr zweitfolgende Jahr ist der im Vorjahr insgesamt erzielte Jahresumsatz zugrunde zu legen.

(4) In den folgenden Jahren ist jeweils der Umsatz des zweitvorangegangenen Jahres (entsprechend dem Umsatzsteuerbescheid oder dem Umsatzsteuererkenntnis) für das Ausmaß der Beitragspflicht maßgebendmaßgeblich. Sofern nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr bilanziert wird und für die Umsatzsteuerjahreserklärung das abweichende Wirtschaftsjahr als Veranlagungszeitraum gewählt wurde, ist in den folgenden Jahren jeweils der Umsatz des Wirtschaftsjahres entsprechend dem Umsatzsteuerbescheid oder dem Umsatzsteuererkenntnis für das Ausmaß der Beitragspflicht maßgeblich, das im zweitvorangegangenen Kalenderjahr geendet hat.

(5) Für das dem Anfangsjahr zweitfolgende Jahr hat eine Neuberechnung des Interessentenbeitrages stattzufinden, sobald der Umsatzsteuerbescheid oder das Umsatzsteuererkenntnis rechtskräftig vorliegt. Eine Differenz ist vom Beitragspflichtigen nachzuzahlen oder für den nächsten Beitragszeitraum anzurechnen oder über Verlangen unverzüglich rückzuerstatten. War der Beitragspflichtige in dem Jahr, in dem ihm der Mindestbeitrag vorgeschrieben wurde, gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 Kleinunternehmer und hat er seine Umsätze in den Berufsgruppen der Beitragsgruppen 3 bis 7 erzielt, so ist über Antrag der geleistete Mindestbeitrag rückzuerstatten. Kleinunternehmer, deren Umsätze in den Berufsgruppen der Beitragsgruppen 1 und 2 erzielt werden, haben den Mindestbeitrag zu entrichten.

(6) Wird ein Unternehmen im Sinne des § 1409 ABGB übertragen, so gelten die Umsätze des übergebenen Betriebes als Bemessungsgrundlage für den Nachfolger.

(7) Für das Kalenderjahr, in dem die die Beitragspflicht begründende Tätigkeit nicht bloß vorübergehend eingestellt wird, gilt folgendes: Der Interessentenbeitrag ist durch zwölf zu teilen und sodann mit der Zahl, die der Zahl der angefangenen Monate entspricht, in der die Tätigkeit noch ausgeübt wird, zu vervielfachen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/1994, LGBl. Nr. 13/1997LGBl. Nr. 9/2003, LGBl. Nr. 9/2003LGBl. Nr. 11/2012, LGBl. Nr. 11/2012LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 87/2013LGBl. Nr. 52/2021

Stand vor dem 30.09.2021

In Kraft vom 01.01.2014 bis 30.09.2021

(1) Für das Kalenderjahr, in dem eine die Beitragspflicht begründende Tätigkeit aufgenommen wurde (Anfangsjahr), ist, ausgenommen im Fall der Unternehmensübertragung nach Abs. 6, kein Interessentenbeitrag zu entrichten.

(2) Für das dem Anfangsjahr folgende Kalenderjahr ist, ausgenommen im Fall der Unternehmensübertragung nach Abs. 6, der Mindestbeitrag zu entrichten.

(3) Der Berechnung des Interessentenbeitrages für das auf das Anfangsjahr zweitfolgende Jahr ist der im Vorjahr insgesamt erzielte Jahresumsatz zugrunde zu legen.

(4) In den folgenden Jahren ist jeweils der Umsatz des zweitvorangegangenen Jahres (entsprechend dem Umsatzsteuerbescheid oder dem Umsatzsteuererkenntnis) für das Ausmaß der Beitragspflicht maßgebendmaßgeblich. Sofern nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr bilanziert wird und für die Umsatzsteuerjahreserklärung das abweichende Wirtschaftsjahr als Veranlagungszeitraum gewählt wurde, ist in den folgenden Jahren jeweils der Umsatz des Wirtschaftsjahres entsprechend dem Umsatzsteuerbescheid oder dem Umsatzsteuererkenntnis für das Ausmaß der Beitragspflicht maßgeblich, das im zweitvorangegangenen Kalenderjahr geendet hat.

(5) Für das dem Anfangsjahr zweitfolgende Jahr hat eine Neuberechnung des Interessentenbeitrages stattzufinden, sobald der Umsatzsteuerbescheid oder das Umsatzsteuererkenntnis rechtskräftig vorliegt. Eine Differenz ist vom Beitragspflichtigen nachzuzahlen oder für den nächsten Beitragszeitraum anzurechnen oder über Verlangen unverzüglich rückzuerstatten. War der Beitragspflichtige in dem Jahr, in dem ihm der Mindestbeitrag vorgeschrieben wurde, gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 Kleinunternehmer und hat er seine Umsätze in den Berufsgruppen der Beitragsgruppen 3 bis 7 erzielt, so ist über Antrag der geleistete Mindestbeitrag rückzuerstatten. Kleinunternehmer, deren Umsätze in den Berufsgruppen der Beitragsgruppen 1 und 2 erzielt werden, haben den Mindestbeitrag zu entrichten.

(6) Wird ein Unternehmen im Sinne des § 1409 ABGB übertragen, so gelten die Umsätze des übergebenen Betriebes als Bemessungsgrundlage für den Nachfolger.

(7) Für das Kalenderjahr, in dem die die Beitragspflicht begründende Tätigkeit nicht bloß vorübergehend eingestellt wird, gilt folgendes: Der Interessentenbeitrag ist durch zwölf zu teilen und sodann mit der Zahl, die der Zahl der angefangenen Monate entspricht, in der die Tätigkeit noch ausgeübt wird, zu vervielfachen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/1994, LGBl. Nr. 13/1997LGBl. Nr. 9/2003, LGBl. Nr. 9/2003LGBl. Nr. 11/2012, LGBl. Nr. 11/2012LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 87/2013LGBl. Nr. 52/2021

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