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(1) Jeder Tourismusinteressent hat bis zum 15. September eines jeden Jahres der Gemeinde eine Beitragserklärung abzugeben, welche die für die Beitragsfestsetzung erforderlichen Aufschlüsselungen – Umsatzstufe, Beitragsgruppe und Ortsklasse – zu enthalten hat. Die Beitragserklärung ist unter Verwendung eines von der Landesregierung aufzulegenden Formulars abzugeben. Dieses ist den Beitragspflichtigen von den Gemeinden bis spätestens 15. August eines jeden Jahres zuzusenden.
(2) Kommt für die Ermittlung der Umsatzstufe ein Umsatzsteuerbescheid nicht in Betracht, so ist die Angabe auf Grund von Aufzeichnungen aus dem Vorjahr in die Erklärung aufzunehmen. Solche Aufzeichnungen sind so zu führen, daß die Richtigkeit der Angaben in der Erklärung (Zurechnung des Umsatzes zu Berufsgruppen des Beitragspflichtigen, Umsätze nach § 32 u. dgl.) glaubhaft gemacht werden kann. Besteht für den Umsatz gemäß § 21 Abs. 6 des Umsatzsteuergesetzes 1994 keine Umsatzsteuerpflicht, so tritt der Hinweis darauf an die Stelle der nachweislichen Angabe des Umsatzes.
(3) Der Beitragspflichtige hat den Interessentenbeitrag entsprechend seiner Beitragserklärung zu entrichten. Der Interessentenbeitrag ist am 30. September des jeweiligen Jahres fällig. Bei der Einhebung des Interessentenbeitrages wird die Gemeinde im übertragenen Wirkungsbereich tätig.
(4) Wird vom Beitragspflichtigen der Interessentenbeitrag bis zum vorgenannten Termin nicht entrichtet oder sind die in der Beitragserklärung angegebenen Daten nicht glaubhaft, hat die Gemeinde den Beitragspflichtigen zur Erfüllung seiner Aufgaben mit einer Frist bis längstens 31. Oktober des jeweiligen Jahres einzumahnen. Der Tourismusverband ist davon in Kenntnis zu setzen.
(5) Wird vom Beitragspflichtigen auch diese Frist nicht eingehalten, hat die Gemeinde dem Tourismusverband davon unverzüglich Mitteilung zu machen und beim Amtbei der Steiermärkischen Landesregierung als Beitragsbehörde I. Instanz(§ 36 Abs. 1) die Einhebung des säumigen Beitrages mittels BescheidesBetrages mit Bescheid zu beantragen.
(6) Die Beitragserklärung ist für jedes Jahr einzureichen
(7) Ergibt sich bei der Berechnung der Höchstbeitrag, so entfällt die Verpflichtung zur Beitragserklärung, solange der Tourismusinteressent den Höchstbeitrag entrichtet. Gleiches gilt, wenn sich unmittelbar aus dem Gesetz die Mindestbeitragspflicht ergibt. Der Höchst- bzw. Mindestbeitrag ist bis 15. September des jeweiligen Jahres zu entrichten.
(8) Interessentenbeiträge für das dem Anfangsjahr (§ 33 Abs. 1) folgende (§ 33 Abs. 2) sowie für das zweitfolgende Jahr sind in diesem Folgejahr gemeinsam entsprechend den vorstehenden Bestimmungen zu erklären und zu entrichten.
(9) Eine Beitragserklärung ist unter sinngemäßer Anwendung des § 295 BAO, in der gemäß § 39 § 39k geltenden Fassung, abzuändern, wenn der der Beitragsbemessung zu Grunde liegende Umsatzsteuerbescheid oder das Umsatzsteuererkenntnis durch einen andereneine andere Entscheidung ersetzt, oder aufgehoben wird oder eine solche erst nachträglich erlassen wird.
(10) Die Tourismusinteressenten haben alle Umstände, die eine Änderung der Berechnung ihres Interessentenbeitrages bewirken würden, der Gemeinde unverzüglich bekanntzugeben. Die Aufnahme und die Einstellung der die Beitragspflicht begründenden Erwerbstätigkeit ist vom Tourismusinteressenten der Gemeinde binnen Monatsfrist mitzuteilen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/1994, LGBl. Nr. 13/1997, LGBl. Nr. 12/2010, LGBl. Nr. 11/2012, LGBl. Nr. 87/2013
(1) Jeder Tourismusinteressent hat bis zum 15. September eines jeden Jahres der Gemeinde eine Beitragserklärung abzugeben, welche die für die Beitragsfestsetzung erforderlichen Aufschlüsselungen – Umsatzstufe, Beitragsgruppe und Ortsklasse – zu enthalten hat. Die Beitragserklärung ist unter Verwendung eines von der Landesregierung aufzulegenden Formulars abzugeben. Dieses ist den Beitragspflichtigen von den Gemeinden bis spätestens 15. August eines jeden Jahres zuzusenden.
(2) Kommt für die Ermittlung der Umsatzstufe ein Umsatzsteuerbescheid nicht in Betracht, so ist die Angabe auf Grund von Aufzeichnungen aus dem Vorjahr in die Erklärung aufzunehmen. Solche Aufzeichnungen sind so zu führen, daß die Richtigkeit der Angaben in der Erklärung (Zurechnung des Umsatzes zu Berufsgruppen des Beitragspflichtigen, Umsätze nach § 32 u. dgl.) glaubhaft gemacht werden kann. Besteht für den Umsatz gemäß § 21 Abs. 6 des Umsatzsteuergesetzes 1994 keine Umsatzsteuerpflicht, so tritt der Hinweis darauf an die Stelle der nachweislichen Angabe des Umsatzes.
(3) Der Beitragspflichtige hat den Interessentenbeitrag entsprechend seiner Beitragserklärung zu entrichten. Der Interessentenbeitrag ist am 30. September des jeweiligen Jahres fällig. Bei der Einhebung des Interessentenbeitrages wird die Gemeinde im übertragenen Wirkungsbereich tätig.
(4) Wird vom Beitragspflichtigen der Interessentenbeitrag bis zum vorgenannten Termin nicht entrichtet oder sind die in der Beitragserklärung angegebenen Daten nicht glaubhaft, hat die Gemeinde den Beitragspflichtigen zur Erfüllung seiner Aufgaben mit einer Frist bis längstens 31. Oktober des jeweiligen Jahres einzumahnen. Der Tourismusverband ist davon in Kenntnis zu setzen.
(5) Wird vom Beitragspflichtigen auch diese Frist nicht eingehalten, hat die Gemeinde dem Tourismusverband davon unverzüglich Mitteilung zu machen und beim Amtbei der Steiermärkischen Landesregierung als Beitragsbehörde I. Instanz(§ 36 Abs. 1) die Einhebung des säumigen Beitrages mittels BescheidesBetrages mit Bescheid zu beantragen.
(6) Die Beitragserklärung ist für jedes Jahr einzureichen
(7) Ergibt sich bei der Berechnung der Höchstbeitrag, so entfällt die Verpflichtung zur Beitragserklärung, solange der Tourismusinteressent den Höchstbeitrag entrichtet. Gleiches gilt, wenn sich unmittelbar aus dem Gesetz die Mindestbeitragspflicht ergibt. Der Höchst- bzw. Mindestbeitrag ist bis 15. September des jeweiligen Jahres zu entrichten.
(8) Interessentenbeiträge für das dem Anfangsjahr (§ 33 Abs. 1) folgende (§ 33 Abs. 2) sowie für das zweitfolgende Jahr sind in diesem Folgejahr gemeinsam entsprechend den vorstehenden Bestimmungen zu erklären und zu entrichten.
(9) Eine Beitragserklärung ist unter sinngemäßer Anwendung des § 295 BAO, in der gemäß § 39 § 39k geltenden Fassung, abzuändern, wenn der der Beitragsbemessung zu Grunde liegende Umsatzsteuerbescheid oder das Umsatzsteuererkenntnis durch einen andereneine andere Entscheidung ersetzt, oder aufgehoben wird oder eine solche erst nachträglich erlassen wird.
(10) Die Tourismusinteressenten haben alle Umstände, die eine Änderung der Berechnung ihres Interessentenbeitrages bewirken würden, der Gemeinde unverzüglich bekanntzugeben. Die Aufnahme und die Einstellung der die Beitragspflicht begründenden Erwerbstätigkeit ist vom Tourismusinteressenten der Gemeinde binnen Monatsfrist mitzuteilen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/1994, LGBl. Nr. 13/1997, LGBl. Nr. 12/2010, LGBl. Nr. 11/2012, LGBl. Nr. 87/2013