§ 39 Stmk. TG 1992 Verfahrensvorschriften

Steiermärkisches Tourismusgesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Die Beitragsbehörden habenBeitragsbehörde hat für die ErhebungEinhebung der Beiträge die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009, anzuwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 11/2012, LGBl. Nr. 87/2013

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.2013

Die Beitragsbehörden habenBeitragsbehörde hat für die ErhebungEinhebung der Beiträge die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009, anzuwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 11/2012, LGBl. Nr. 87/2013

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