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Als Förderungswerber kommen alle Betriebe in Betrachtkönnen natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften und eingetragene Erwerbsgesellschaften sein, welche die der Sparte Tourismus- und Freizeitwirtschaft angehörenerforderliche Gewerbeberechtigung besitzen und deren zu fördernde Betriebsstätte sich in der Steiermark befindet.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2003, LGBl. Nr. 57/2014
Als Förderungswerber kommen alle Betriebe in Betrachtkönnen natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften und eingetragene Erwerbsgesellschaften sein, welche die der Sparte Tourismus- und Freizeitwirtschaft angehörenerforderliche Gewerbeberechtigung besitzen und deren zu fördernde Betriebsstätte sich in der Steiermark befindet.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2003, LGBl. Nr. 57/2014