§ 41 Stmk. TG 1992

Steiermärkisches Tourismusgesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2021 bis 31.12.9999

Die nach diesem Gesetz den (Tourismus-)Gemeinden zukommenden Aufgaben sind, mit Ausnahme jener gemäß § 35 Abs. 3 § 13a Abs. 3, § 35 Abs. 3 und § 36 Abs. 6, solche des eigenen Wirkungsbereiches.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 11/2012, LGBl. Nr. 52/2021

Stand vor dem 30.09.2021

In Kraft vom 01.01.2012 bis 30.09.2021

Die nach diesem Gesetz den (Tourismus-)Gemeinden zukommenden Aufgaben sind, mit Ausnahme jener gemäß § 35 Abs. 3 § 13a Abs. 3, § 35 Abs. 3 und § 36 Abs. 6, solche des eigenen Wirkungsbereiches.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 11/2012, LGBl. Nr. 52/2021

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