§ 4 StSBBG

Steiermärkisches Sozialbetreuungsberufegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.12.2022 bis 31.12.9999

(1) Diplom-Sozialbetreuer/-innen mitAnm.: in der Spezialisierung F arbeiten im Rahmen von mobilen Diensten und üben ihre Tätigkeit im Privatbereich der Familie oder familienähnlicher Lebensformen aus. Die Betreuung erfolgt mit dem Ziel, den gewohnten Lebensrhythmus aufrechtzuerhalten und die Familie/familienähnliche Gemeinschaft dabei zu unterstützen oder ihre schwierige Lebenssituation zu überwinden. Erforderlichenfalls erfolgt eine Zusammenarbeit mit entsprechenden Fachleuten gemäßFassung § 3 Abs. 1LGBl. Nr. 90/2022.

(2) Schwierige Lebenssituationen sind insbesondere:

1.

Erkrankung eines Elternteils, eines Kindes oder eines anderen in der Familie/im familienähnlichen Verband lebenden Angehörigen,

2.

psychische Krisensituationen, wie Trennung, Scheidung, Tod von Angehörigen.

3.

Überforderung, Überlastung oder Ausfall der Betreuungsperson.

(3) Diplom-Sozialbetreuer/-innen mit Spezialisierung F üben folgende Tätigkeiten aus:

1.

Planung und Organisation des Alltags (Zeitplan, Haushaltskassa, Familienorganisation, gesunde Lebensführung),

2.

Haushaltsorganisation und -führung (z. B. Wohnungspflege, Wäschepflege, Zubereitung von Mahlzeiten bzw. Diätkost im Tagesablauf auch für Säuglinge und Kleinkinder),

3.

altersspezifische Betreuung der Kinder und Jugendlichen, Spiel-, Lernanimation und Hausaufgabenbegleitung,

4.

Anleitung, Beratung und Unterstützung der Betreuungsperson(en) von Familienangehörigen,

5.

Mitbetreuung von älteren, kranken oder behinderten Familienmitgliedern,

6.

Begleitung und Unterstützung bei der Bewältigung von Krisensituationen,

7.

Beratung, Begleitung und Unterstützung bei der Inanspruchnahme von Sozial- und Gesundheitseinrichtungen sowie öffentlichen Stellen, Ämtern und Behörden und

8.

Zusammenarbeit mit dem Betreuungsteam und mit Einrichtungen der öffentlichen und freien Wohlfahrt im sozialen Umfeld (Teilnahme an Helfer/-innen/konferenzen und Vernetzungsgesprächen).

(4) Diplom-Sozialbetreuer/-innen mit Spezialisierung F nehmen auch pflegerische Aufgaben entsprechend ihrer Qualifikation als Pflegehelfer/-in nach dem GuKG wahr.

Stand vor dem 07.12.2022

In Kraft vom 18.01.2008 bis 07.12.2022

(1) Diplom-Sozialbetreuer/-innen mitAnm.: in der Spezialisierung F arbeiten im Rahmen von mobilen Diensten und üben ihre Tätigkeit im Privatbereich der Familie oder familienähnlicher Lebensformen aus. Die Betreuung erfolgt mit dem Ziel, den gewohnten Lebensrhythmus aufrechtzuerhalten und die Familie/familienähnliche Gemeinschaft dabei zu unterstützen oder ihre schwierige Lebenssituation zu überwinden. Erforderlichenfalls erfolgt eine Zusammenarbeit mit entsprechenden Fachleuten gemäßFassung § 3 Abs. 1LGBl. Nr. 90/2022.

(2) Schwierige Lebenssituationen sind insbesondere:

1.

Erkrankung eines Elternteils, eines Kindes oder eines anderen in der Familie/im familienähnlichen Verband lebenden Angehörigen,

2.

psychische Krisensituationen, wie Trennung, Scheidung, Tod von Angehörigen.

3.

Überforderung, Überlastung oder Ausfall der Betreuungsperson.

(3) Diplom-Sozialbetreuer/-innen mit Spezialisierung F üben folgende Tätigkeiten aus:

1.

Planung und Organisation des Alltags (Zeitplan, Haushaltskassa, Familienorganisation, gesunde Lebensführung),

2.

Haushaltsorganisation und -führung (z. B. Wohnungspflege, Wäschepflege, Zubereitung von Mahlzeiten bzw. Diätkost im Tagesablauf auch für Säuglinge und Kleinkinder),

3.

altersspezifische Betreuung der Kinder und Jugendlichen, Spiel-, Lernanimation und Hausaufgabenbegleitung,

4.

Anleitung, Beratung und Unterstützung der Betreuungsperson(en) von Familienangehörigen,

5.

Mitbetreuung von älteren, kranken oder behinderten Familienmitgliedern,

6.

Begleitung und Unterstützung bei der Bewältigung von Krisensituationen,

7.

Beratung, Begleitung und Unterstützung bei der Inanspruchnahme von Sozial- und Gesundheitseinrichtungen sowie öffentlichen Stellen, Ämtern und Behörden und

8.

Zusammenarbeit mit dem Betreuungsteam und mit Einrichtungen der öffentlichen und freien Wohlfahrt im sozialen Umfeld (Teilnahme an Helfer/-innen/konferenzen und Vernetzungsgesprächen).

(4) Diplom-Sozialbetreuer/-innen mit Spezialisierung F nehmen auch pflegerische Aufgaben entsprechend ihrer Qualifikation als Pflegehelfer/-in nach dem GuKG wahr.

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