§ 7 StSBBG

Steiermärkisches Sozialbetreuungsberufegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.12.2022 bis 31.12.9999

(1) Fach-Sozialbetreuer/innen sind ausgebildete Fachkräfte für die MitgestaltungAnm.: in der Lebenswelt von -Menschen, die auf Grund von Alter, Behinderung oder einer anderen schwierigen Lebenslage in ihrer Lebensgestaltung benachteiligt sind. Sie verfügen über umfängliches Wissen um die vielfältigen Aspekte eines Lebens mit Benachteiligung und können eine breite Palette an Möglichkeiten der Begleitung, Unterstützung und Hilfe realisieren, und zwar in allen Fragen der Daseinsgestaltung, von Alltagsbewältigung bis hin zu Sinnfindung.Fassung LGBl. Nr. 90/2022

(2) Im Vordergrund steht die Bündelung all jener Kompetenzen, die für eine umfassende, lebensweltorientierte Begleitung in den unmittelbaren Lebensbereichen der betreffenden Menschen erforderlich sind.

(3) Fach-Sozialbetreuer/-innen erfassen die spezifische Lebenssituation älterer oder behinderter bzw. benachteiligter Menschen ganzheitlich und entsprechen den individuellen Bedürfnissen durch gezielte Maßnahmen. Sie leisten dadurch einen Beitrag zur Erhöhung und/oder Erhaltung ihrer Lebensqualität, unterstützen die Gestaltung eines für sie lebenswerten sozialen Umfeldes und leisten damit einen Beitrag zu einem Leben in Würde.

(4) Fach-Sozialbetreuer/-innen arbeiten mit allen Bezugspersonen der unterstützungsbedürftigen Menschen und mit allen betreuenden Stellen zusammen, insbesondere – je nach Bedarf – mit Experten/Expertinnen aus den Bereichen Therapie, Medizin, Recht, Gesundheits- und Krankenpflege.

(5) In ihrem beruflichen Selbstverständnis sind Fach-Sozialbetreuer/-innen den allgemein anerkannten und auf wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhenden Grundsätzen der sozialen Betreuung verpflichtet:

1.

Normalisierung der Lebensbedingungen,

2.

Integration und

3.

Selbstbestimmung.

(6) Fach-Sozialbetreuer/-innen müssen über zumindest eine der folgenden Spezialisierungen verfügen:

1.

Altenarbeit (A) oder

2.

Behindertenarbeit (BA) oder

3.

Behindertenbegleitung (BB).

(7) Fach-Sozialbetreuer/-innen mit den Spezialisierungen A und BA verfügen auch über die Qualifikation als Pflegehelfer/-in nach dem GuKG.

(8) Mindestalter für die Ausübung der Tätigkeit als Fach-Sozialbetreuer/-in ist 19 Jahre.

Stand vor dem 07.12.2022

In Kraft vom 18.01.2008 bis 07.12.2022

(1) Fach-Sozialbetreuer/innen sind ausgebildete Fachkräfte für die MitgestaltungAnm.: in der Lebenswelt von -Menschen, die auf Grund von Alter, Behinderung oder einer anderen schwierigen Lebenslage in ihrer Lebensgestaltung benachteiligt sind. Sie verfügen über umfängliches Wissen um die vielfältigen Aspekte eines Lebens mit Benachteiligung und können eine breite Palette an Möglichkeiten der Begleitung, Unterstützung und Hilfe realisieren, und zwar in allen Fragen der Daseinsgestaltung, von Alltagsbewältigung bis hin zu Sinnfindung.Fassung LGBl. Nr. 90/2022

(2) Im Vordergrund steht die Bündelung all jener Kompetenzen, die für eine umfassende, lebensweltorientierte Begleitung in den unmittelbaren Lebensbereichen der betreffenden Menschen erforderlich sind.

(3) Fach-Sozialbetreuer/-innen erfassen die spezifische Lebenssituation älterer oder behinderter bzw. benachteiligter Menschen ganzheitlich und entsprechen den individuellen Bedürfnissen durch gezielte Maßnahmen. Sie leisten dadurch einen Beitrag zur Erhöhung und/oder Erhaltung ihrer Lebensqualität, unterstützen die Gestaltung eines für sie lebenswerten sozialen Umfeldes und leisten damit einen Beitrag zu einem Leben in Würde.

(4) Fach-Sozialbetreuer/-innen arbeiten mit allen Bezugspersonen der unterstützungsbedürftigen Menschen und mit allen betreuenden Stellen zusammen, insbesondere – je nach Bedarf – mit Experten/Expertinnen aus den Bereichen Therapie, Medizin, Recht, Gesundheits- und Krankenpflege.

(5) In ihrem beruflichen Selbstverständnis sind Fach-Sozialbetreuer/-innen den allgemein anerkannten und auf wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhenden Grundsätzen der sozialen Betreuung verpflichtet:

1.

Normalisierung der Lebensbedingungen,

2.

Integration und

3.

Selbstbestimmung.

(6) Fach-Sozialbetreuer/-innen müssen über zumindest eine der folgenden Spezialisierungen verfügen:

1.

Altenarbeit (A) oder

2.

Behindertenarbeit (BA) oder

3.

Behindertenbegleitung (BB).

(7) Fach-Sozialbetreuer/-innen mit den Spezialisierungen A und BA verfügen auch über die Qualifikation als Pflegehelfer/-in nach dem GuKG.

(8) Mindestalter für die Ausübung der Tätigkeit als Fach-Sozialbetreuer/-in ist 19 Jahre.

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