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(1) Der Aufgaben- und Tätigkeitsbereich A gliedert sich in einen eigenverantwortlichen Bereich und einen unselbstständigen Bereich, der die pflegerischen Befugnisse nach dem GuKG umfasst, welche die Fach-Sozialbetreuer/-innen mit Spezialisierung A auf Grund ihrer Ausbildung zum/zur Pflegehelfer/-in nach dem GuKG habenAnm.(2) Der eigenverantwortliche Bereich besteht: in der möglichst umfassenden Begleitung, Unterstützung und Betreuung älterer Menschen, einzeln oder in Gruppen, abgestimmt auf ihren Bedarf, gestützt auf wissenschaftliche Erkenntnisse. Dieser Bereich umfasstFassung LGBl. Nr. 90/2022
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(1) Der Aufgaben- und Tätigkeitsbereich A gliedert sich in einen eigenverantwortlichen Bereich und einen unselbstständigen Bereich, der die pflegerischen Befugnisse nach dem GuKG umfasst, welche die Fach-Sozialbetreuer/-innen mit Spezialisierung A auf Grund ihrer Ausbildung zum/zur Pflegehelfer/-in nach dem GuKG habenAnm.(2) Der eigenverantwortliche Bereich besteht: in der möglichst umfassenden Begleitung, Unterstützung und Betreuung älterer Menschen, einzeln oder in Gruppen, abgestimmt auf ihren Bedarf, gestützt auf wissenschaftliche Erkenntnisse. Dieser Bereich umfasstFassung LGBl. Nr. 90/2022
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