§ 8 StSBBG

Steiermärkisches Sozialbetreuungsberufegesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.12.2022 bis 31.12.9999

(1) Der Aufgaben- und Tätigkeitsbereich A gliedert sich in einen eigenverantwortlichen Bereich und einen unselbstständigen Bereich, der die pflegerischen Befugnisse nach dem GuKG umfasst, welche die Fach-Sozialbetreuer/-innen mit Spezialisierung A auf Grund ihrer Ausbildung zum/zur Pflegehelfer/-in nach dem GuKG habenAnm.

(2) Der eigenverantwortliche Bereich besteht: in der möglichst umfassenden Begleitung, Unterstützung und Betreuung älterer Menschen, einzeln oder in Gruppen, abgestimmt auf ihren Bedarf, gestützt auf wissenschaftliche Erkenntnisse. Dieser Bereich umfasstFassung LGBl. Nr. 90/2022

1.

präventive, unterstützende, aktivierende, reaktivierende, beratende, organisatorische und administrative Maßnahmen zur täglichen Lebensbewältigung,

2.

Eingehen auf körperliche, seelische, soziale und geistige Bedürfnisse und Ressourcen,

3.

Hilfen zur Wiederherstellung, Erhaltung und Förderung von Fähigkeiten und Fertigkeiten für ein möglichst selbstständiges und eigenverantwortliches Leben im Alter,

4.

individuelle Begleitung bei der Sinnfindung und Neuorientierung in der Lebensphase Alter,

5.

Unterstützung bei der psychosozialen Bewältigung von Krisensituationen,

6.

Entlastung, Begleitung und Anleitung von Angehörigen und Laienhelfern/Laienhelferinnen und

7.

Begleitung von Sterbenden und deren Angehörigen.

Stand vor dem 07.12.2022

In Kraft vom 18.01.2008 bis 07.12.2022

(1) Der Aufgaben- und Tätigkeitsbereich A gliedert sich in einen eigenverantwortlichen Bereich und einen unselbstständigen Bereich, der die pflegerischen Befugnisse nach dem GuKG umfasst, welche die Fach-Sozialbetreuer/-innen mit Spezialisierung A auf Grund ihrer Ausbildung zum/zur Pflegehelfer/-in nach dem GuKG habenAnm.

(2) Der eigenverantwortliche Bereich besteht: in der möglichst umfassenden Begleitung, Unterstützung und Betreuung älterer Menschen, einzeln oder in Gruppen, abgestimmt auf ihren Bedarf, gestützt auf wissenschaftliche Erkenntnisse. Dieser Bereich umfasstFassung LGBl. Nr. 90/2022

1.

präventive, unterstützende, aktivierende, reaktivierende, beratende, organisatorische und administrative Maßnahmen zur täglichen Lebensbewältigung,

2.

Eingehen auf körperliche, seelische, soziale und geistige Bedürfnisse und Ressourcen,

3.

Hilfen zur Wiederherstellung, Erhaltung und Förderung von Fähigkeiten und Fertigkeiten für ein möglichst selbstständiges und eigenverantwortliches Leben im Alter,

4.

individuelle Begleitung bei der Sinnfindung und Neuorientierung in der Lebensphase Alter,

5.

Unterstützung bei der psychosozialen Bewältigung von Krisensituationen,

6.

Entlastung, Begleitung und Anleitung von Angehörigen und Laienhelfern/Laienhelferinnen und

7.

Begleitung von Sterbenden und deren Angehörigen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten