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(1) Fach-Sozialbetreuer/-innen mit den Spezialisierungen BA und BB üben ihre TätigkeitAnm.: in den zentralen Lebensfeldern von behinderten Menschen, wie Wohnen, Arbeit/Beschäftigung, Freizeit und Bildung, aus. Die konkreten Tätigkeiten bestehen in Maßnahmen der Anleitung, Anregung, Beratung, Assistenz, Förderung und erforderlichenfalls der Intervention. Bei Bedarf übernehmen Fach-Sozialbetreuer/-innen eine weiter gehende oder gänzliche stellvertretende Durchführung von Verrichtungen.Fassung LGBl. Nr. 90/2022
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(3) Pflegerische Aufgaben nehmen Fach-Sozialbetreuer/-innen mit Spezialisierung BA entsprechend ihrer Qualifikation als Pflegehelfer/-in nach dem GuKG wahr.
(4) Fach-Sozialbetreuer/-innen mit Spezialisierung BB leisten Unterstützung bei der Basisversorgung gemäß Anlage 2 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Bundesländern über Sozialbetreuungsberufe einschließlich der Unterstützung bei der Einnahme und Anwendung von Arzneimitteln. Anstelle des pflegerischen Anteils treten bei Fach-Sozialbetreuer/-innen mit Spezialisierung BB verstärkt und vertieft Kompetenzen der Beratung, Begleitung und Assistenz.
(5) In jenen Bereichen, für deren eigenverantwortliche Durchführung Diplom-Sozialbetreuer/-innen kompetent sind, leisten Fach-Sozialbetreuer/-innen Unterstützung und führen Teilaufgaben aus.
(1) Fach-Sozialbetreuer/-innen mit den Spezialisierungen BA und BB üben ihre TätigkeitAnm.: in den zentralen Lebensfeldern von behinderten Menschen, wie Wohnen, Arbeit/Beschäftigung, Freizeit und Bildung, aus. Die konkreten Tätigkeiten bestehen in Maßnahmen der Anleitung, Anregung, Beratung, Assistenz, Förderung und erforderlichenfalls der Intervention. Bei Bedarf übernehmen Fach-Sozialbetreuer/-innen eine weiter gehende oder gänzliche stellvertretende Durchführung von Verrichtungen.Fassung LGBl. Nr. 90/2022
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(3) Pflegerische Aufgaben nehmen Fach-Sozialbetreuer/-innen mit Spezialisierung BA entsprechend ihrer Qualifikation als Pflegehelfer/-in nach dem GuKG wahr.
(4) Fach-Sozialbetreuer/-innen mit Spezialisierung BB leisten Unterstützung bei der Basisversorgung gemäß Anlage 2 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Bundesländern über Sozialbetreuungsberufe einschließlich der Unterstützung bei der Einnahme und Anwendung von Arzneimitteln. Anstelle des pflegerischen Anteils treten bei Fach-Sozialbetreuer/-innen mit Spezialisierung BB verstärkt und vertieft Kompetenzen der Beratung, Begleitung und Assistenz.
(5) In jenen Bereichen, für deren eigenverantwortliche Durchführung Diplom-Sozialbetreuer/-innen kompetent sind, leisten Fach-Sozialbetreuer/-innen Unterstützung und führen Teilaufgaben aus.