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(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. | die Berufsbezeichnung „Diplom-Sozialbetreuer/-in“, „Fach-Sozialbetreuer/-in“ (mit und ohne Anführung der Spezialisierung) oder Heimhelfer/-in unbefugt führt oder einen Sozialbetreuungsberuf unbefugt ausübt, | |||||||||
2. | als Dienstgeberin/Dienstgeber ihrer/seiner Verpflichtung gemäß § 13 Abs. 6 nicht nachkommt, | |||||||||
3. | eine Bildungseinrichtung ohne Anerkennung betreibt, | |||||||||
4. | Zeugnisse und Ausbildungsnachweise ausstellt, ohne über die notwendige Anerkennung zu verfügen. |
(2) Verwaltungsübertretungen
1. | gemäß Abs. 1 Z 1 sind mit Geldstrafe bis zu 2000 Euro, | |||||||||
2. | gemäß Abs. 1 Z 2 sind mit Geldstrafe bis zu 4000 Euro, | |||||||||
3. | gemäß Abs. 1 Z 3 und 4 sind mit Geldstrafe bis zu 6000 Euro | |||||||||
zu bestrafen. |
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Die Tat ist nicht zu bestrafen, wenn sie den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet(Anm.: entfallen).
(5) Geldstrafen fließen dem Land zu. Die Strafgelder sind für soziale Aufgaben des Landes zu verwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 2/2010, LGBl. Nr. 87/2013
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. | die Berufsbezeichnung „Diplom-Sozialbetreuer/-in“, „Fach-Sozialbetreuer/-in“ (mit und ohne Anführung der Spezialisierung) oder Heimhelfer/-in unbefugt führt oder einen Sozialbetreuungsberuf unbefugt ausübt, | |||||||||
2. | als Dienstgeberin/Dienstgeber ihrer/seiner Verpflichtung gemäß § 13 Abs. 6 nicht nachkommt, | |||||||||
3. | eine Bildungseinrichtung ohne Anerkennung betreibt, | |||||||||
4. | Zeugnisse und Ausbildungsnachweise ausstellt, ohne über die notwendige Anerkennung zu verfügen. |
(2) Verwaltungsübertretungen
1. | gemäß Abs. 1 Z 1 sind mit Geldstrafe bis zu 2000 Euro, | |||||||||
2. | gemäß Abs. 1 Z 2 sind mit Geldstrafe bis zu 4000 Euro, | |||||||||
3. | gemäß Abs. 1 Z 3 und 4 sind mit Geldstrafe bis zu 6000 Euro | |||||||||
zu bestrafen. |
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Die Tat ist nicht zu bestrafen, wenn sie den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet(Anm.: entfallen).
(5) Geldstrafen fließen dem Land zu. Die Strafgelder sind für soziale Aufgaben des Landes zu verwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 2/2010, LGBl. Nr. 87/2013