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(2) Seniorinnen- und Seniorenorganisationen haben bis spätestens 31§ 4 Stmk. März des Jahres, für das die Förderung gewährt werden soll, um Förderung anzusuchenSS seit 31.12.2022 weggefallen.
(3) Die Mittel der allgemeinen Seniorinnen- und Seniorenförderung betragen jährlich € 1 für jede durch die letzte Volks-, Arbeitsstätten-, Gebäude- und Wohnungszählung ausgewiesene Person in der Steiermark, die das 60. Lebensjahr vollendet hat.
(4) Der gemäß Abs. 3 ermittelte Betrag ist wie folgt aufzuteilen:
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Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 80/2010, LGBl. Nr. 5/2020
(2) Seniorinnen- und Seniorenorganisationen haben bis spätestens 31§ 4 Stmk. März des Jahres, für das die Förderung gewährt werden soll, um Förderung anzusuchenSS seit 31.12.2022 weggefallen.
(3) Die Mittel der allgemeinen Seniorinnen- und Seniorenförderung betragen jährlich € 1 für jede durch die letzte Volks-, Arbeitsstätten-, Gebäude- und Wohnungszählung ausgewiesene Person in der Steiermark, die das 60. Lebensjahr vollendet hat.
(4) Der gemäß Abs. 3 ermittelte Betrag ist wie folgt aufzuteilen:
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Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 80/2010, LGBl. Nr. 5/2020