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(2) Der Unterricht ist als Vormittagsunterricht zu führen. Der Vormittagsunterricht soll sechs Unterrichtsstunden nicht überschreiten; die Verlängerung des Vormittagsunterrichtes auf sieben Unterrichtsstunden ist mit Zustimmung des Landesschulrates zulässig, die nur in besonders begründeten Fällen und nur unter der Voraussetzung erteilt werden darf, dass nach der siebenten Unterrichtsstunde kein Nachmittagsunterricht anschließt. Die Verlegung einzelner Unterrichtsgegenstände auf den Nachmittag ist unter Einhaltung der Höchststundenzahl an einem Tag (Abs. 1) aus stundenplantechnischen oder räumlichen Gründen zulässig. In diesem Fall ist in der Mittagszeit, das ist in der Regel nach der fünften oder sechsten Unterrichtsstunde, eine ausreichende Pause zur Einnahme eines Mittagessens und zur Vermeidung von Überanstrengung der Schülerinnen und Schüler festzusetzen.
(3) Der Unterricht soll nicht vor 7.30 Uhr beginnen und nicht nach 17 Uhr enden. Eine Vorverlegung des Unterrichtsbeginnes auf frühestens 7 Uhr ist mit Rücksicht auf Fahrschülerinnen und Fahrschüler oder aus sonstigen zwingenden Gründen durch Beschluss des Schulforums bzw. des Schulgemeinschaftsausschusses nur mit Zustimmung des Landesschulrates zulässig. Eine Verlängerung des Unterrichtes bis höchstens 18 Uhr ist ab der 7. Schulstufe und in besonders begründeten Ausnahmefällen mit Zustimmung des Landesschulrates zulässig.
(4) An ganztägigen Schulformen ist die Tagesbetreuung an allen Schultagen mit Ausnahme der Samstage bis mindestens 16 Uhr und längstens 18 Uhr anzubieten; während der Unterrichtsstunden (einschließlich der dazugehörigen Pausen) entfällt für die zur Tagesbetreuung angemeldeten Schüler die Betreuung. Eine Stunde der Tagesbetreuung umfasst 50 Minuten, wobei eine Teilung der Stunde zulässig ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 103/2006, LGBl. Nr. 70/2014, LGBl. Nr. 74/2017
(2) Der Unterricht ist als Vormittagsunterricht zu führen. Der Vormittagsunterricht soll sechs Unterrichtsstunden nicht überschreiten; die Verlängerung des Vormittagsunterrichtes auf sieben Unterrichtsstunden ist mit Zustimmung des Landesschulrates zulässig, die nur in besonders begründeten Fällen und nur unter der Voraussetzung erteilt werden darf, dass nach der siebenten Unterrichtsstunde kein Nachmittagsunterricht anschließt. Die Verlegung einzelner Unterrichtsgegenstände auf den Nachmittag ist unter Einhaltung der Höchststundenzahl an einem Tag (Abs. 1) aus stundenplantechnischen oder räumlichen Gründen zulässig. In diesem Fall ist in der Mittagszeit, das ist in der Regel nach der fünften oder sechsten Unterrichtsstunde, eine ausreichende Pause zur Einnahme eines Mittagessens und zur Vermeidung von Überanstrengung der Schülerinnen und Schüler festzusetzen.
(3) Der Unterricht soll nicht vor 7.30 Uhr beginnen und nicht nach 17 Uhr enden. Eine Vorverlegung des Unterrichtsbeginnes auf frühestens 7 Uhr ist mit Rücksicht auf Fahrschülerinnen und Fahrschüler oder aus sonstigen zwingenden Gründen durch Beschluss des Schulforums bzw. des Schulgemeinschaftsausschusses nur mit Zustimmung des Landesschulrates zulässig. Eine Verlängerung des Unterrichtes bis höchstens 18 Uhr ist ab der 7. Schulstufe und in besonders begründeten Ausnahmefällen mit Zustimmung des Landesschulrates zulässig.
(4) An ganztägigen Schulformen ist die Tagesbetreuung an allen Schultagen mit Ausnahme der Samstage bis mindestens 16 Uhr und längstens 18 Uhr anzubieten; während der Unterrichtsstunden (einschließlich der dazugehörigen Pausen) entfällt für die zur Tagesbetreuung angemeldeten Schüler die Betreuung. Eine Stunde der Tagesbetreuung umfasst 50 Minuten, wobei eine Teilung der Stunde zulässig ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 103/2006, LGBl. Nr. 70/2014, LGBl. Nr. 74/2017