§ 4 Stmk. SA 1999 (weggefallen)

Steiermärkisches Schulzeit-Ausführungsgesetz 1999

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.9999
(1) Eine Unterrichtsstunde hat 50 Minuten zu dauern§ 4 Stmk. Wenn es jedoch aus zwingenden Gründen, insbesondere um einer überwiegenden Zahl von Schülerinnen und Schülern das Erreichen fahrplanmäßiger Verkehrsmittel zu ermöglichen, erforderlich ist, kann die Dauer einzelner oder aller Unterrichtsstunden durch Verordnung des Landesschulrates mit 45 Minuten festgelegt werdenSA 1999 seit 31.08.2018 weggefallen.

(2) Zwischen den einzelnen Unterrichtsstunden sind ausreichende Pausen vorzusehen. Die Durchschnittsdauer der Pausen hat in der Regel zehn Minuten zu betragen. An Hauptschulen, Neuen Mittelschulen, Sonderschulen und Polytechnischen Schulen ist eine Unterschreitung nur in besonders begründeten Ausnahmefällen und nur mit Zustimmung des Landesschulrates möglich, wobei die Durchschnittsdauer von acht Minuten nicht unterschritten werden darf.

(3) Wenn es die Art des Unterrichtsgegenstandes oder die Stundenplangestaltung erfordert, können bis zur 8. Schulstufe höchstens zwei, ab der 9. Schulstufe höchstens drei Unterrichtsstunden ohne Pause aneinander schließen.

(4) Unterrichtsstunden, in denen Schüler praktisch tätig sind, können in dem nach der Art des Unterrichtsgegenstandes notwendigen Ausmaß aneinander anschließen, wobei den Schülern die erforderlichen Ruhepausen entsprechend dem Arbeitsablauf einzeln oder in Gruppen zu gewähren sind.

(5) Von den Pausen bzw. der Stundeneinteilung entsprechend den vorstehenden Absätzen kann abgegangen werden, wenn dies einem pädagogischen Konzept förderlich ist. Der Gesamtzeitrahmen, welcher im Stundenplan festgelegt wurde und der sich aus Unterrichtsstunden und Pausen ergibt, darf dadurch nicht unterschritten werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2013, LGBl. Nr. 70/2014

Stand vor dem 31.08.2018

In Kraft vom 01.08.2014 bis 31.08.2018
(1) Eine Unterrichtsstunde hat 50 Minuten zu dauern§ 4 Stmk. Wenn es jedoch aus zwingenden Gründen, insbesondere um einer überwiegenden Zahl von Schülerinnen und Schülern das Erreichen fahrplanmäßiger Verkehrsmittel zu ermöglichen, erforderlich ist, kann die Dauer einzelner oder aller Unterrichtsstunden durch Verordnung des Landesschulrates mit 45 Minuten festgelegt werdenSA 1999 seit 31.08.2018 weggefallen.

(2) Zwischen den einzelnen Unterrichtsstunden sind ausreichende Pausen vorzusehen. Die Durchschnittsdauer der Pausen hat in der Regel zehn Minuten zu betragen. An Hauptschulen, Neuen Mittelschulen, Sonderschulen und Polytechnischen Schulen ist eine Unterschreitung nur in besonders begründeten Ausnahmefällen und nur mit Zustimmung des Landesschulrates möglich, wobei die Durchschnittsdauer von acht Minuten nicht unterschritten werden darf.

(3) Wenn es die Art des Unterrichtsgegenstandes oder die Stundenplangestaltung erfordert, können bis zur 8. Schulstufe höchstens zwei, ab der 9. Schulstufe höchstens drei Unterrichtsstunden ohne Pause aneinander schließen.

(4) Unterrichtsstunden, in denen Schüler praktisch tätig sind, können in dem nach der Art des Unterrichtsgegenstandes notwendigen Ausmaß aneinander anschließen, wobei den Schülern die erforderlichen Ruhepausen entsprechend dem Arbeitsablauf einzeln oder in Gruppen zu gewähren sind.

(5) Von den Pausen bzw. der Stundeneinteilung entsprechend den vorstehenden Absätzen kann abgegangen werden, wenn dies einem pädagogischen Konzept förderlich ist. Der Gesamtzeitrahmen, welcher im Stundenplan festgelegt wurde und der sich aus Unterrichtsstunden und Pausen ergibt, darf dadurch nicht unterschritten werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2013, LGBl. Nr. 70/2014

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