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(2) Zwischen den einzelnen Unterrichtsstunden sind ausreichende Pausen vorzusehen. Die Durchschnittsdauer der Pausen hat in der Regel zehn Minuten zu betragen. An Hauptschulen, Neuen Mittelschulen, Sonderschulen und Polytechnischen Schulen ist eine Unterschreitung nur in besonders begründeten Ausnahmefällen und nur mit Zustimmung des Landesschulrates möglich, wobei die Durchschnittsdauer von acht Minuten nicht unterschritten werden darf.
(3) Wenn es die Art des Unterrichtsgegenstandes oder die Stundenplangestaltung erfordert, können bis zur 8. Schulstufe höchstens zwei, ab der 9. Schulstufe höchstens drei Unterrichtsstunden ohne Pause aneinander schließen.
(4) Unterrichtsstunden, in denen Schüler praktisch tätig sind, können in dem nach der Art des Unterrichtsgegenstandes notwendigen Ausmaß aneinander anschließen, wobei den Schülern die erforderlichen Ruhepausen entsprechend dem Arbeitsablauf einzeln oder in Gruppen zu gewähren sind.
(5) Von den Pausen bzw. der Stundeneinteilung entsprechend den vorstehenden Absätzen kann abgegangen werden, wenn dies einem pädagogischen Konzept förderlich ist. Der Gesamtzeitrahmen, welcher im Stundenplan festgelegt wurde und der sich aus Unterrichtsstunden und Pausen ergibt, darf dadurch nicht unterschritten werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2013, LGBl. Nr. 70/2014
(2) Zwischen den einzelnen Unterrichtsstunden sind ausreichende Pausen vorzusehen. Die Durchschnittsdauer der Pausen hat in der Regel zehn Minuten zu betragen. An Hauptschulen, Neuen Mittelschulen, Sonderschulen und Polytechnischen Schulen ist eine Unterschreitung nur in besonders begründeten Ausnahmefällen und nur mit Zustimmung des Landesschulrates möglich, wobei die Durchschnittsdauer von acht Minuten nicht unterschritten werden darf.
(3) Wenn es die Art des Unterrichtsgegenstandes oder die Stundenplangestaltung erfordert, können bis zur 8. Schulstufe höchstens zwei, ab der 9. Schulstufe höchstens drei Unterrichtsstunden ohne Pause aneinander schließen.
(4) Unterrichtsstunden, in denen Schüler praktisch tätig sind, können in dem nach der Art des Unterrichtsgegenstandes notwendigen Ausmaß aneinander anschließen, wobei den Schülern die erforderlichen Ruhepausen entsprechend dem Arbeitsablauf einzeln oder in Gruppen zu gewähren sind.
(5) Von den Pausen bzw. der Stundeneinteilung entsprechend den vorstehenden Absätzen kann abgegangen werden, wenn dies einem pädagogischen Konzept förderlich ist. Der Gesamtzeitrahmen, welcher im Stundenplan festgelegt wurde und der sich aus Unterrichtsstunden und Pausen ergibt, darf dadurch nicht unterschritten werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2013, LGBl. Nr. 70/2014