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Mit 1. September 2019 tritt § 3 Abs. 2 in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 74/2017 wieder in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2017
Mit 1. September 2019 tritt § 3 Abs. 2 in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 74/2017 wieder in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2017