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(2) Die im § 1 Z 2 lit. a und g angeführten Mitglieder des Kollegiums des Landesschulrates werden durch Entsendung von den in Betracht kommenden Kirchen und Religionsgesellschaften bzw. Kammern berufen. Von den Verbänden der Elternvereine wird jeweils eine Elternvertreterin/ein Elternvertreter bestimmt. Jeweils eine Lehrervertreterin/ein Lehrervertreter wird von der Personalvertretung der Landeslehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen, Zentralausschuss Steiermark, und der Personalvertretung der Landeslehrer an berufsbildenden Pflichtschulen, Zentralausschuss Steiermark, sowie vom Fachausschuss der allgemein bildenden höheren Schulen und vom Fachausschuss für berufsbildende mittlere und höhere Schulen bestimmt. Die Entsendung wird wirksam, sobald der Landesschulrat von dieser schriftlich in Kenntnis gesetzt wurde.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2014
(2) Die im § 1 Z 2 lit. a und g angeführten Mitglieder des Kollegiums des Landesschulrates werden durch Entsendung von den in Betracht kommenden Kirchen und Religionsgesellschaften bzw. Kammern berufen. Von den Verbänden der Elternvereine wird jeweils eine Elternvertreterin/ein Elternvertreter bestimmt. Jeweils eine Lehrervertreterin/ein Lehrervertreter wird von der Personalvertretung der Landeslehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen, Zentralausschuss Steiermark, und der Personalvertretung der Landeslehrer an berufsbildenden Pflichtschulen, Zentralausschuss Steiermark, sowie vom Fachausschuss der allgemein bildenden höheren Schulen und vom Fachausschuss für berufsbildende mittlere und höhere Schulen bestimmt. Die Entsendung wird wirksam, sobald der Landesschulrat von dieser schriftlich in Kenntnis gesetzt wurde.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2014